Strafrecht Besonderer Teil 1 - Fahrlässige Tötung, § 222

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Fahrlässige Tötung, § 222

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E. Fahrlässige Tötung, § 222

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Wird der Tod eines Menschen nicht durch Vorsatz, sondern durch Fahrlässigkeit verursacht, so macht sich der Täter gem. § 222 strafbar. Voraussetzung des Straftatbestandes ist, dass der Erfolg kausal und objektiv zurechenbar durch eine fahrlässige Handlung verursacht wird.

Definition

Definition: Fahrlässig

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts außer Acht lässt.

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Expertentipp

Nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie das Thema „Fahrlässigkeitsdelikt“ aus dem Skript „Strafrecht AT I“.

Die Probleme, die Ihnen bei § 222 begegnen können, sind solche des Allgemeinen Teils, so z.B. der Zurechnungszusammenhang (wie oben bereits bei der fahrlässigen Ermöglichung der Selbsttötung gesehen) oder der Fahrlässigkeit.

Beispiel

Der unerfahrene Arzt A wird von der StA beauftragt, einem mutmaßlichen Drogendealer über eine durch die Nase geführte Magensonde Brechmittel und Wasser zu verabreichen, um Kokainkügelchen ans Tageslicht zu befördern. Entgegen den Erwartungen des A erfolgte das beabsichtigte Erbrechen des gefesselten D aber nicht schlagartig im Schwall. Stattdessen gelingt es dem D immer wieder, das Erbrochene herunterzuschlucken. Daraufhin wird ihm von A weiteres Wasser über die Sonde verabreicht, was schließlich dazu führt, dass Wasser und Erbrochenes in die Luftröhre des D gelangen. Dies führt zunächst zu einer Bewusstlosigkeit, die A aber nicht davon abhält, weiter Wasser und Brechmittel zu verabreichen. Schließlich fällt D ins Koma und verstirbt.

Der BGHBGH Entscheidung vom 29.4.2010 Az 5 StR 18/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. war der Auffassung, dass A sich entgegen der Auffassung des Landgerichts wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht habe. Die Fahrlässigkeit wurde zwar noch nicht darin gesehen, dass der Arzt die Zulässigkeit der Anordnung nach § 81a StPO nicht in Frage gestellt habe (inzwischen steht aufgrund einer Entscheidung des EGMREGMR NJW 2006, 3117. fest, dass eine solche Maßnahme unzulässig ist). Es wurde aber ein „Übernahmeverschulden“ angenommen, da A aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse die Verabreichung nicht hätte durchführen dürfen. Diese Verantwortlichkeit wurde auch nicht durch ein Organisationsverschulden seines Arbeitgebers, der ihn mit der Durchführung beauftragt hatte, aufgehoben. Dieser war vielmehr als Nebentäter strafbar.    

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Deliktsspezifische Probleme bietet § 222 nicht, da der Taterfolg schlicht in dem Eintritt des Todes besteht und an die Tathandlung keine Anforderungen gestellt werden. Wie bei § 212 ist es unerheblich, auf welche Art der Tod herbeigeführt wird. Es handelt sich auch hier um ein nicht verhaltensgebundenes Delikt.

Der Aufbau des § 222 sieht wie folgt aus:


Prüfungsschema

Wie prüft man: Fahrlässige Tötung, § 222

I.

Tatbestand

 

1.

Tötungserfolg

 

2.

Tötungshandlung

 

3.

Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

 

4.

Kausalität

 

5.

Objektive Zurechnung

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

 

 

subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

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