Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

IV. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

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Eine mittelbare Täterschaft durch Unterlassen ist unproblematisch, wenn sowohl der Unterlassende als auch derjenige, der ihn zu einem Unterlassen veranlasst als Garanten verpflichtet sind, den Erfolg abzuwenden.

Beispiel

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Der die X behandelnde Arzt A erklärt zusammen mit T, die Richterin ist, dem gutgläubigen Krankenpfleger K, dass bei X, der Mutter der T, die nicht im Sterben, aber im Koma liegt, die Ernährung eingestellt werden müsse, da sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wolle, was tatsächlich nicht stimmt. Zugleich bekräftigen sie, dass die Sterbehilfe auch in solchen Fällen in Deutschland grundsätzlich straflos sei. Die Ernährung wird eingestellt, X verstirbt einige Tage später.

Hier ist K ggfs. gem. § 1901a Abs. 2 BGB gerechtfertigt, jedenfalls aber gem. § 17 straflos, da er annimmt, er sei straffrei, wenn er es unterlässt, einen Patienten medizinisch zu versorgen. Der behandelnde Arzt A und Tochter T haben diesen Irrtum hervorgerufen, so dass ihnen das Unterlassen des K zugerechnet werden kann. Da sie ihrerseits Garanten sind, erfüllen sie darüber hinaus die Anforderungen des § 13, so dass eine Tötung durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212, 13, 25 Abs. 1 Alt. 2 gegeben ist.

Davon unterscheiden müssen Sie die Fälle, bei denen ein Überwachergarant es unterlässt, seine zu beaufsichtigende „Gefahrenquelle“ von der Begehung einer Straftat abzuhalten.

Beispiel

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Mutter M beobachtet ihren vierjährigen Sohn S dabei, wie er sich gerade anschickt, das Auto des Nachbarn N mit einem Schraubenzieher zu beschädigen. Da sie N nicht leiden kann, unterlässt sie es, S von diesem Vorhaben abzubringen.

In der Literatur wird überwiegend die mittelbare Täterschaft für überflüssig angesehen, da der Garant aufgrund seiner Rechtspflicht zum Handeln unmittelbarer Täter sei, wenn er die erforderliche Handlung unterlasse.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 55 m.w.N. Der BGH sieht die Grundlage der Haftung darin, dass das Handeln Dritter dem Täter aufgrund seiner Tatherrschaft zugerechnet werden kann und hält eine mittelbare Täterschaft für möglich.BGH NStZ 2003, 141.

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