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II. Deliktsspezifische Merkmale beim Mittäter
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Wie bereits ausgeführt, verlangt der tatbestandsbezogene Täterbegriff, dass der Mittäter sowohl bei den echten Sonderdelikten als auch bei den Pflichtdelikten die Anforderungen erfüllen muss, die der Tatbestand dem Täter stellt. Bei den eigenhändigen Delikten wiederum ist Mittäterschaft nur möglich, wenn beide Täter die Tathandlung vorgenommen haben, so dass § 25 Abs. 2 hier nur klarstellende Funktion hat.
Beispiel
Polizistin P verprügelt während der Dienstzeit auf der Wache den X, den sie wegen Diebstahls festgenommen hat. Festgehalten wird X von B, einem Bekannten der P, der sie zufällig auf der Wache besucht. Dieser Bekannte B ist selbst nicht Polizist.
Hier hat sich P der Körperverletzung im Amt gem. §§ 340, 223 strafbar gemacht. B kann sich jedoch nur der einfachen, mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung gem. §§ 223, 25 Abs. 2 strafbar gemacht haben, da er selbst nicht Amtsträger ist.
Daneben müssen Sie für jeden Mittäter einzeln prüfen, ob auch in seiner Person die sonstigen deliktsspezifischen Merkmale verwirklicht sind.
Beispiel
A steht an der Straßenecke Schmiere, während B in der Villa des Nachbarn X das Tafelsilber wegnehmen soll. Aufgrund der Aufregung vertut sich B jedoch und steigt irrtümlich in das Haus des A ein. Das Tafelsilber stellt für B eine fremde bewegliche Sache dar, die dieser auch weggenommen hat. Für A allerdings kommt nur ein versuchter mittäterschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in Betracht, da es sich bei dem Tatobjekt um seine eigene Sache handelt.