Inhaltsverzeichnis
112
Wie Sie inzwischen wissen, sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte den Sachverhalt zu erforschen und Beweismittel zu sichern. Aus §§ 161 Abs. 1, 163 StPO ergibt sich darüber hinaus, dass sie im Interesse der Sachverhaltserforschung berechtigt sind, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Sofern es sich um einfache Ermittlungshandlungen, wie z.B. eine nur kurzfristige Observation handelt, können die Ermittlungsbeamten sich auf die soeben genannten Vorschriften berufen. Bei gravierenderen Grundrechtseingriffen hingegen bedürfen sie spezieller Ermächtigungsnormen. Wir werden nachfolgend eine Vielzahl von Ermächtigungsnormen kennen lernen, die die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzen, gegen den Willen des Betroffenen, zumeist gegen den Willen des Beschuldigten, Maßnahmen zu ergreifen, um entweder die Durchführung des Verfahrens zu sichern (Untersuchungshaft) oder aber Beweise zu erheben und zu sichern (z.B. das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen). Die Zwangsmaßnahmen werden überwiegend im Ermittlungsverfahren eingesetzt, sind aber auch noch bis zum Abschluss einer rechtskräftigen Entscheidung möglich.
Ausführlich zu den Zwangsmitteln Kühne Strafprozessrecht Rn. 394.