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VII. Der Verletzte
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Der Verletzte ist ebenso wie der Beschuldigte ein Verfahrenssubjekt mit eigenen Rechten.
Definition
Definition: Verletzter
Als Verletzter gilt jeder, der durch die behauptete Tat in seinen rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist.
Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 170.Zu den Rechten des Verletzten gehören
• | die Erhebung der Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO, |
• | die Nebenklage gem. §§ 395 ff. StPO, |
• | sowie die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff. StPO, |
• | das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 StPO, |
• | sowie die sonstigen in den §§ 406d ff. StPO geregelten Rechte, wie z.B. das Recht, über die Einstellung eines Verfahrens bzw. den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens informiert zu werden gem. § 406d StPO, das Akteneinsichtsrecht gem. § 406e StPO sowie das Recht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen gem. § 406f StPO. |