Inhaltsverzeichnis
II. Die Schöffen
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Die Schöffen
Einen lesenswerten Aufsatz zur Geschichte, Stellung und Bedeutung der Schöffen finden Sie bei Hettinger JoJZG 3/2011, S. 116 ff. sind Laienrichter (§ 45a DRiG) und nehmen als Beisitzer an der Hauptverhandlung teil, wobei ihnen gem. § 30 Abs. 1 GVG dieselben Stimmrechte zukommen wie dem Berufsrichter. Die Schöffen werden anhand einer Vorschlagsliste, die von den Gemeinden gem. § 36 GVG alle 5 Jahre zu erstellen ist, vom Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 42 GVG). Dabei kann Schöffe grundsätzlich jedermann werden. Beachten Sie aber die Ausschlussgründe, die in § 31 ff. GVG genannt sind. Die Schöffen sind, sobald sie vereidigt wurden (§ 45 DRiG), verpflichtet, zu den Verhandlungen zu erscheinen und an der abschließenden Beratung mitzuwirken, § 195 GVG. Die wichtigste Befugnis ist die Mitwirkung an den Gerichtsentscheidungen, nämlich den Beschlüssen und abschließenden Urteilen. An Entscheidungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, sind die Schöffen hingegen nicht beteiligt (vgl. §§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 S. 2 GVG).Ausf. Darstellung dazu bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 344 ff.