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III. Erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81b StPO
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Sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am Tatort Fingerabdrücke sichergestellt worden, so macht es Sinn festzustellen, ob diese mit den Fingerabdrücken des Beschuldigten übereinstimmen. U.a. mit dieser Situation beschäftigt sich § 81b StPO, wonach es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes erlaubt ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen zu nehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorzunehmen.
Hinweis
Wie alle anderen Zwangsmaßnahmen auch bildet § 81b StPO die Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zwecke der Durchführung der jeweils erlaubten Maßnahmen. Daraus folgt, dass diese Normen damit zugleich für die jeweiligen Beamten Rechtfertigungsgründe darstellen, sofern bei der Durchführung materielles Strafrecht verletzt, z.B. eine Körperverletzung gem. § 223 StGB oder eine Nötigung gem. § 240 StGB begangen wurde (Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung).
Beispiel
Der Beschuldigte B steht im Verdacht, vor einigen Monaten einen Handtaschenraub begangen zu haben. Er soll nunmehr der Zeugin zur Identifizierung gegenübergestellt werden. Aufgrund des üppigen Bartwuchses und der langen Haarpracht ist die Zeugin jedoch nicht in der Lage, eine Identifizierung vorzunehmen. Staatsanwalt S ordnet daraufhin einen Besuch beim Friseur an. Kann er sich dabei auf § 81b StPO stützen?
Da es sich um eine vorbereitende Maßnahme zur erkennungsdienstlichen Behandlung handelt, ist § 81b StPO nach Auffassung des BVerfG die anzuwendende Ermächtigungsgrundlage. Eine zwangsweise Rasur und Verpassen eines Haarschnitts kann mithin auch gegen den Willen des Berechtigten durchgesetzt werden.
BVerfGE 47, 239.