Inhaltsverzeichnis
I. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
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Die Zuständigkeiten des BVerfG sind nach einem sog. Enumerativsystem geregelt. Die Zuständigkeit des BVerfG ist also nicht schon dann gegeben, sobald eine Streitigkeit Verfassungsrecht betrifft. Das BVerfG ist vielmehr nur zuständig, wenn die Streitigkeit sich einer der in Art. 93 Abs. 1 GG oder sonst im Grundgesetz genannten Verfahrensarten zuordnen lässt.
Hinweis
Das Gegensystem zum Enumerativsystem wäre eine Generalklausel. Ein Beispiel hierfür ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet.
Demgemäß besteht die Zulässigkeitsprüfung bei Rechtsmitteln zum BVerfG aus zwei Schritten: Erstens müssen Sie klären, welches die einschlägige Verfahrensart ist. Die Aufzählung finden Sie in Art. 93 GG und in § 13 BVerfGG. Zweitens ist zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweilige Verfahrensart vorliegen. Die je nach Verfahrensart unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen finden Sie, nach Verfahrensart gegliedert, im 3. Teil des BVerfGG.
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Die fünf wichtigsten Verfahrensarten sind
• | das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG), |
• | die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG), |
• | der Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG, § 13 Nr. 7 und 8 BVerfGG), |
• | die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG), |
• | die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG). |
Diese Verfahrensarten lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Organstreit, Bund-Länder-Streit und Verfassungsbeschwerde sind Verfahren, in denen es um die Verletzung subjektiver Rechte durch den Antragsgegner geht. Es handelt sich um sog. kontradiktorische Verfahren. Die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle hingegen sind objektive Beanstandungsverfahren. Sie dienen nicht der Verteidigung subjektiver Rechte gegenüber dem Antragsgegner, sondern allein einer objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts.
Expertentipp
Dieser Unterschied hat Auswirkungen auf die Zulässigkeitsprüfung. Bei allen kontradiktorischen Verfahrensarten müssen Sie prüfen, ob der Antragsteller die Möglichkeit geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in eigenen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt zu sein. Anders die objektiv-rechtlichen Verfahrensarten: Bei ihnen gibt es keinen Antragsgegner und weder eine Antragsbefugnis noch eine Antragsfrist.