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Das Grundgesetz enthält zudem an verschiedenen Stellen sogenannte Staatszielbestimmungen, die von den Staatsstrukturprinzipien abzugrenzen sind. Hierzu gehören vor allem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nach Art. 20a GG, die Verwirklichung eines vereinten Europas nach Art. 23 Abs. 1 GG sowie die Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit und zur Völkerverständigung (vgl. Präambel, Art. 9 Abs. 2 und 24 Abs. 2 GG).
Staatszielbestimmungen bilden nicht das Fundament der Verfassung und sind auch mit verfassungsändernder Mehrheit abänderbar. Auch sind sie keine Grundrechte, die als unmittelbares Recht vom Bürger unmittelbar einklagbar sind; vielmehr stehen sie uner dem Vorbehalt des Möglichen.
Vgl. Degenhart Staatsrecht I Rn. 593. Ungeachtet dessen bezeichnen sie Werte von Verfassungsrang, die bei auslegungs- und abwägungsrelevanten Entscheidungen von Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung mit zu berücksichtigen sind.BVerfGE 118, 79; BVerwGE 87, 237.Beispiel
Nach § 4a TierschutzG ist das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere grundsätzlich verboten und kann nur dann ausnahmsweise erlaubt werden, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies vorschreiben. Das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a Alt. 2 GG) kann bewirken, dass die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden darf, wenn sich solch zwingende Vorgaben der Religion nicht objektiv feststellen lassen.