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Staatsorganisationsrecht - II. Schutz der Staatsstrukturprinzipien

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Staatsorganisationsrecht

II. Schutz der Staatsstrukturprinzipien

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Durch die Sperrklausel des Art. 79 Abs. 3 GG sind die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze selbst mit verfassungsändernden Mehrheiten unabänderlich.

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Bundesrat und Bundestag beschließen jeweils mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, durch das die folgende Vorschrift in die Verfassung eingefügt wird: „Bundesgesetze können auch von der Bundesregierung beschlossen werden. Auf die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetze finden die Artikel 76 bis 78 GG keine Anwendung“.

Bei verfassungsändernden Gesetzen beschränkt sich die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit auf die Kontrolle von Verstößen gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Danach könnte die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt sein, vgl. Art. 79 Abs. 3 Alt. 2 GG. Die Vorschrift beinhaltet den Schutz eines Kernbereichs von Mitwirkungsbefugnissen der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes. Im vorliegenden Beispiel wird durch die beschlossene Grundgesetzänderung die Mitwirkung der Länder in das Belieben der Bundesregierung gestellt und damit in den genannten Kernbereich eingegriffen.

Zusätzlich könnte in unzulässiger Weise der zum Rechtsstaatsprinzip gehörende Grundsatz der Gewaltenteilung berührt sein, vgl. Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Der Grundsatz der Gewaltenteilung soll als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips eine wirksame gegenseitige Kontrolle von Exekutive, Legislative und Judikative gewährleisten. Durch die beschlossene Grundgesetzänderung kann sich die Bundesregierung (Exekutive) ihre Rechtsgrundlagen selbst schaffen. Eine wirksame Kontrolle durch das Parlament (Legislative) ist nicht mehr möglich. Damit liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung gem. Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vor.

Schließlich könnte auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen, Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG. Das Demokratieprinzip gewährleistet auch den Schutz von Minderheiten und damit den Schutz der Opposition. Hier verliert die Opposition im Parlament jede Einwirkungsmöglichkeit auf den Gang der Gesetzgebung, so dass auch das Demokratieprinzip verletzt ist. Das Gesetz verstößt folglich in mehrfacher Hinsicht gegen die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Eine Rechtfertigung des Eingriffs durch die Zweidrittel-Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat scheidet aus, da die Prinzipien aus Art. 79 Abs. 3 GG der Disposition des Gesetzgebers entzogen sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor.

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