Inhaltsverzeichnis
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In Art. 20 sind die Staatsstrukturprinzipien normiert.
Staatsstrukturprinzipien sind das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das republikanische Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
Die Staatsstrukturprinzipien der Republik, der Demokratie und des sozialen Rechtsstaates gelten nach der „Homogenitätsklausel“ des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch als Vorgaben für die Verfassungen der Bundesländer.
Beispiel
Ein Änderungsgesetz der Landesverfassung NRW, durch das eine Sperrklausel für die Wahl der Räte und Kreistage eingeführt werden sollte, wurde vom VerfGH NRW wegen eines Verstoßes gegen das auch für die Landesverfassungen geltende Demokratieprinzip für verfassungswidrig erklärt (Art. 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG).
Die Staatsstrukturprinzipien geben den Staatsorganen die generelle Richtung ihrer Tätigkeit vor. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, sie bei der Rechtsetzung konkretisierend zur Entfaltung zu bringen. Für die Verwaltung und Rechtsprechung können die Prinzipien bei der Auslegung von Gesetzen bedeutsam werden, für die Verwaltung auch bei der Ausübung von Ermessensspielräumen, die ihr der Gesetzgeber eingeräumt hat.
Durch die Sperrklausel des Art. 79 Abs. 3 GG sind die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze selbst mit verfassungsändernden Mehrheiten unabänderlich.
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Beispiel
Bundesrat und Bundestag beschließen jeweils mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, durch das die folgende Vorschrift in die Verfassung eingefügt wird: „Bundesgesetze können auch von der Bundesregierung beschlossen werden. Auf die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetze finden die Artikel 76 bis 78 GG keine Anwendung“.
Bei verfassungsändernden Gesetzen beschränkt sich die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit auf die Kontrolle von Verstößen gegen Art. 79 Abs. 3 GG. Danach könnte die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt sein, vgl. Art. 79 Abs. 3 Alt. 2 GG. Die Vorschrift intendiert den Schutz eines Kernbereichs von Mitwirkungsbefugnissen der Länder. Im vorliegenden Beispiel wird durch die beschlossene Grundgesetzänderung die Mitwirkung der Länder in das Belieben der Bundesregierung gestellt und damit in den genannten Kernbereich eingegriffen.
Zusätzlich könnte in unzulässiger Weise der zum Rechtsstaatsprinzip gehörende Grundsatz der Gewaltenteilung berührt sein, vgl. Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Der Grundsatz der Gewaltenteilung soll eine wirksame gegenseitige Kontrolle von Exekutive, Legislative und Judikative gewährleisten. Durch die beschlossene Grundgesetzänderung kann sich die Bundesregierung (Exekutive) ihre Rechtsgrundlagen selbst schaffen. Eine wirksame Kontrolle durch das Parlament (Legislative) ist nicht mehr möglich. Damit liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung gem. Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vor.
Schließlich könnte auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen, Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG. Das Demokratieprinzip gewährleistet auch den Schutz von Minderheiten und damit den Schutz der Opposition. Hier verliert die Opposition im Parlament jede Einwirkungsmöglichkeit auf den Gang der Gesetzgebung, so dass auch das Demokratieprinzip unzulässigerweise berührt ist. Das Gesetz verstößt folglich in mehrfacher Hinsicht gegen die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Eine Rechtfertigung des Eingriffs durch die Zweidrittel-Mehrheit scheidet aus, da die Prinzipien aus Art. 79 Abs. 3 GG der Disposition des Gesetzgebers entzogen sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor.