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Staatsorganisationsrecht - 3. Beschlussformen des Bundestages

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Staatsorganisationsrecht

3. Beschlussformen des Bundestages

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Im Falle seiner Zuständigkeit entscheidet der Bundestag im Beschlusswege. Beschlüsse des Bundestages werden von der Vollversammlung der Abgeordneten (Plenum) gefasst und können daher nicht auf Teilgremien delegiert werden. Ausschüsse des Bundestages können nur vorberatend tätig werden und Empfehlungen aussprechen, ohne den Bundestag hieran rechtlich binden zu können.

Zu unterscheiden sind nach dem Beschlussinhalt:

„Schlichte Parlamentsbeschlüsse“: Der Bundestag kann durch einfache Beschlüsse mit resolutions- oder appellartigen Charakter auf politische Entwicklungen Einfluss nehmen, indem er beispielsweise die Bundesregierung auffordert, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, Gesetzesvorlagen einzubringen oder Planungsvorstellungen zu entwickeln. Allerdings sind derartige Beschlüsse für die Bundesregierung rechtlich nicht verbindlich. Sie muss in eigener Verantwortung prüfen, ob sie einem auf diese Weise geäußerten Willen des Parlaments Rechnung trägt oder möglicherweise einen politischen Konflikt in Kauf nimmt.

„Verbindliche Parlamentsbeschlüsse“, die im Gegensatz zu den „schlichten“ Parlamentsbeschlüssen echte Rechtswirkungen entfalten. Außerhalb von Gesetzesbeschlüssen sind rechtsverbindliche Beschlüsse nur zulässig und wirksam, wenn eine besondere Rechtsgrundlage dies vorsieht. Das Grundgesetz ordnet diese Beschlüsse bei vielen Wahl- und Kreationsakten an, aber auch bei anderen Akten mit stark personalem Bezug sowie bei einigen eilbedürftigen Entscheidungen und im parlamentsinternen Bereich. Auch außerhalb des Grundgesetzes bestehen Rechtsvorschriften, die für die Rechtsmäßigkeit einer Handlung einen Beschluss des Bundestages vorsehen.

Beispiel

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Zu den rechtsverbindlichen Bundestagsbeschlüssen gehören zum Beispiel: Wahl des Präsidenten/Stellvertreters/Schriftführers (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG), Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 1, 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 2), Wahl der Mitglieder des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG), der Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG) und die Wahlprüfungsentscheidung (Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG).

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Gesetzesbeschlüsse (Art. 77 Abs. 1 GG).

       Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG beschließt der Bundestag die Bundesgesetze. Hierbei handelt es sich um die wichtigste Art von rechtsverbindlichen Beschlüssen, da nach dem Grundsätzen des Parlaments- und Gesetzesvorbehaltes alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsinvasiven Fragen des Gemeinwesens durch das Parlament und grundsätzlich in Gesetzesform beschlossen werden müssen. Sie grenzen sich von den übrigen Beschlüssen dadurch ab, dass hierfür nach dem Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Bundestages ein besonderes Verfahren einzuhalten ist.

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