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Staatsorganisationsrecht - Die Staatsfunktionen - Rechtsprechung

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Staatsorganisationsrecht

Die Staatsfunktionen - Rechtsprechung

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C. Rechtsprechung

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Neben der Gesetzgebung (Legislative) und der Gesetzesausführung (Exekutive) ist die Rechtsprechung (Judikative) die dritte Staatsfunktion.

Die Rechtsprechung ist eine wesentliche Bedingung für das Gewaltmonopol des Staates. Da der Staat dem Bürger die Selbstaustragung von Streitigkeiten („Recht des Stärkeren“) abnimmt, muss er in Gestalt einer unabhängigen staatlichen Rechtsprechung einen Ersatz zur Wahrung der Individualrechte anbieten. Gegen Rechtssubjekte auf der gleichen Ebene (andere Bürger, Unternehmen etc.) hat der Einzelne daher einen aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechtsgewährleistungsanspruch. Möchte er sich gegen hoheitliche Beeinträchtigungen zur Wehr setzen, steht ihm der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG zur Seite.

Im Sinne des Gewaltenteilungsprinzips hat die Rechtsprechung gegenüber den anderen Gewalten eine Kontrollfunktion und muss deshalb nach Art. 92 GG i.V.m. Art. 97 GG unabhängigen Richtern anvertraut

Definition

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Definition: Rechtsprechung

Rechtsprechung ist die zur Wahrung des Rechts dienende verbindliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch unabhängige, allein an Recht und Gesetz gebundene Dritte in einem besonderen Verfahren.

Die Rechtsbindung der Rechtsprechung insgesamt ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach diese an Gesetz und Recht und gebunden ist.

Die erforderliche Unabhängigkeit der Richter wird durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet. Danach sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Leitbild des Grundgesetzes und maßgebliche Grundlage für eine rechtsstaatliche, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verwirklichende Justiz ist nach Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter. Es muss daher der grundsätzliche Vorrang des Lebenszeitrichterverhältnisses gewahrt sein. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht generell eine Ernennung auf Lebenszeit.BVerfG Beschluss vom 18.5.2018 – 2 BvR 780/16 -, juris. Auch Richter auf Zeit erhalten den Richterstatus, sind Inhaber einer Planstelle und hauptamtlich tätig; auch ihre Amtsdauer kann nicht vorzeitig beendet werden. Richter auf Zeit genießen daher für die Dauer ihrer Amtszeit ebenso wie Richter auf Lebenszeit die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG und damit strikten Schutz vor Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung. Verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre allerdings die Möglichkeit der wiederholten Ernennung eines Beamten zum Richter auf Zeit, Könnte nach Ablauf der Amtszeit über die Wiederernennung für eine weitere Amtszeit entschieden werden, so würde die Fortführung der richterlichen Tätigkeit dem kontrollierenden Zugriff der Exekutiven geöffnet.

Beispiel

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Nach § 18 VwGO kann zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens für die Dauer seines Hauptamtes, zum Richter auf Zeit ernannt werden. Das BVerfG hält diese Bestimmung im Hinblick auf die Erfordernisse der Unabhängigkeit von Richtern (Art. 97 Abs.1 und Abs. 2 S. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich für verfassungsgemäß. Es bedürfe hierfür aber einer verfassungskonformen Auslegung des § 18 VwGO, wonach die erneute Bestellung eines Richters auf Zeit nach dem Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.BVerfG Beschluss vom 18.5.2018 – 2 BvR 780/16 -, juris. 

Hinweis

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Auch die Richter am Bundesverfassungsgericht haben eine (auf zwölf Jahre) begrenzte Amtszeit, § 4 Abs. 1 BVerfGG. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen, § 4 Abs. 2 BVerfGG.

Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gerichtsorganisation ergibt sich aus Art. 92–96 GG und folgt der allgemeinen Regel des Art. 30 GG, wonach der Bund nur insoweit zuständig ist, als er ausdrückliche Kompetenzen im Grundgesetz zugewiesen bekommt. Im Übrigen sind die Länder zur Rechtsprechung berufen.

Als Bundesgerichte fungieren neben dem Bundesverfassungsgericht die in Art. 95 und 96 GG aufgeführten Bundesgerichte (insbesondere Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht etc.). Der wesentliche Teil der Rechtsprechung erfolgt durch die Gerichte der Länder.

Hinweis

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Die Errichtung von Bundesgerichte an der Spitze der jeweiligen gerichtlichen Instanzenzüge soll die Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet gewährleisten.

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