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C. Rechtsprechung
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Neben der Gesetzgebung (Legislative) und der Gesetzesausführung (Exekutive) ist die Rechtsprechung (Judikative) die dritte Staatsfunktion. Im Sinne des Gewaltenteilungsprinzipes hat diese gegenüber den anderen Gewalten eine Kontrollfunktion und muss deshalb nach Art. 92 GG i.V.m. Art. 97 GG unabhängigen Richtern anvertraut werden.
Definition
Definition: Rechtsprechung
Rechtsprechung ist die zur Wahrung des Rechts dienende verbindliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch unabhängige, allein an Recht und Gesetz gebundene Dritte in einem besonderen Verfahren.
Die erforderliche Unabhängigkeit der Richter wird durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet. Danach sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Rechtsbindung der Rechtsprechung insgesamt ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach diese an Gesetz und Recht und gebunden ist.
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gerichtsorganisation ergibt sich aus Art. 92–96 GG und folgt der allgemeinen Regel des Art. 30 GG, wonach der Bund nur insoweit zuständig ist, als er ausdrückliche Kompetenzen im Grundgesetz zugewiesen bekommt. Im Übrigen sind die Länder zur Rechtsprechung berufen.
Als Bundesgerichte fungieren neben dem Bundesverfassungsgericht die in Art. 95 und 96 GG aufgeführten Bundesgerichte (insbesondere Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht etc.). Der wesentliche Teil der Rechtsprechung erfolgt durch die Gerichte der Länder.
Hinweis
Die Errichtung von Bundesgerichte an der Spitze der jeweiligen gerichtlichen Instanzenzüge soll die Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet gewährleisten.