Inhaltsverzeichnis
B. Begriff des Staates
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Zentraler Gegenstand des Staatsrechts ist der Staat. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, welche Elemente einen Staat kennzeichnen und inwieweit diese Elemente bei der BR Deutschland gegeben sind.
Hinweis
Dies ermöglicht eine Klärung, ob bestimmte Körperschaften wie z.B. die Europäische Union, die Kommunen, die Bundesländer oder einzelne Ausgründungen die Staatsqualität haben. Mit einer solchen sind besondere Kompetenzen verbunden wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in völkerrechtlichen Institutionen, der Abschluss völkerrechtlicher Verträge oder der Erlass einer eigenen Verfassung.
Drei Elemente sind für das Gefüge eines Staates erforderlich: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt.
I. Staatsgebiet
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Definition
Definition: Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist ein abgegrenzter, beherrschbarer Teil der natürlichen Erdoberfläche, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.
Für die BR Deutschland ist das Staatsgebiet in Satz 2 der Präambel beschrieben. Das Bundesgebiet besteht danach aus den Gebieten der sechzehn Bundesländer.
II. Staatsvolk
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Definition
Definition: Staatsvolk
Das Staatsvolk ist die Summe der Staatsangehörigen.
Sie haben bestimmte Rechte (z.B. Wahlrecht für das nationale Parlament) und Pflichten (z.B. Wehrpflicht), die andere Personen nicht haben. Es handelt sich insofern um einen dauerhaften Personenverband, der eine rechtliche und politische Schicksalsgemeinschaft darstellt.
In der BR Deutschland richtet sich die Definition des Staatsvolkes nach Art. 116 Abs. 1 GG. Zum deutschen Staatsvolk gehören die deutschen Staatsangehörigen und die sog. Statusdeutschen. Die deutsche Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Statusdeutsche sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 als Flüchtlinge oder Vertriebene Aufnahme gefunden haben. Dieses Datum wurde gewählt, weil das Deutsche Reich zu diesem Zeitpunkt noch in anerkannten Grenzen bestand.
III. Staatsgewalt
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Definition
Definition: Staatsgewalt
Staatsgewalt (Staatshoheit) ist die originäre Herrschaftsgewalt des Staates über sein Gebiet (Gebietshoheit) und die auf ihm befindlichen Personen (Personalhoheit).
Beispiel
• | Der Europäischen Union fehlt die Staatsgewalt, da deren Hoheitsbefugnisse nicht originärer Natur (ursprünglich) sind, sondern auf vertraglicher Basis abgeleitet sind von der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten. |
• | Auch die Kommunen haben keine originäre Hoheitsgewalt. Diese ist vielmehr vom Bund (Art. 28 Abs. 2 GG) und vom jeweiligen Bundesland (Landesverfassung, Gemeindeordnung etc.) abgeleitet. |
In der BR Deutschland geht nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dies geschieht unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen, im Übrigen mittelbar durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.