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E. Weitere verschuldensunabhängige deliktische Ansprüche
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Neben den hier ausführlich besprochenen verschuldensunabhängigen Ansprüchen nach § 833 S. 1 BGB, § 7 StVG, § 1 ProdHaftG gibt es noch eine Reihe weiterer Anspruchsgrundlagen, nach denen ohne Verschulden gehaftet wird. Das gemeinsame Prinzip ist auch dort deutlich zu erkennen:
Bestimmte Aktivitäten sind zwar erlaubt, lösen aber wegen ihrer objektiven Gefährlichkeit einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand gegen den Verantwortlichen aus, wenn aus der Tätigkeit jemand zu Schaden kommt.
Deshalb haftet z.B. der Halter Luftfahrzeugen nach §§ 33 und 54 LuftVG, der Betreiber von Atomanlagen nach §§ 25, 26 AtomG, der pharmazeutische Hersteller nach § 84 ArzneimittelG sowie derjenige, der gentechnisch veränderte Lebewesen herstellt, nach § 32 GentechnikG. Auf die Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Haftungsnormen wird wegen fehlender Examensrelevanz hier verzichtet.