Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Weitere verschuldensabhängige deliktische Ansprüche

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Weitere verschuldensabhängige deliktische Ansprüche

IV. Weitere verschuldensabhängige deliktische Ansprüche

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Nach § 824 BGB haftet derjenige, der über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die dessen Kredit gefährden oder sonstige Nachteile für sein Fortkommen oder Erwerb nach sich ziehen, auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tatsachen falsch sind und der behauptende die Unwahrheit kennt oder sie zwar nicht kennt, aber kennen müsste.

Beispiel

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Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank sprach der damaligen Unternehmensgruppe von Leo Kirch, die u.a. den Bezahlfernsehsender Premiere (Vorgänger von Sky) betrieb, die Kreditwürdigkeit ab. Dies wertete der BGH u.a. als Fall des § 824.Vgl. BGH, Urteil v. 24.1.2006 – XI ZR 384/03 = NJW 2006, 830.

677

Sexueller Missbrauch ist strafbar. Deshalb hat das Opfer zivilrechtlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 174 ff. StGB sowie § 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung) auf Schadenersatz sowie aus § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld. § 825 BGB erweitert diesen Anspruch auf die Fälle, in denen die sexuelle Handlung durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erreicht wurde, auch wenn möglicherweise eine Strafbarkeit nach den genannten strafrechtlichen Normen nicht gegeben ist.

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In § 839 BGB ist die Haftung des Beamten für Amtspflichtverletzungen geregelt. Achtung: Art 34 GG führt dazu, dass bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat (statt des Beamten) haftet. Die Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden.Vgl. dazu MüKo BGB/Papier/Shirvani, BGB § 839 Rn. 1 ff. § 839 BGB greift also nur bei privatrechtlichem Handeln des Beamten.

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§ 839a BGB schließlich ist ein eigener Haftungstatbestand, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.

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