Inhaltsverzeichnis
IV. Weitere verschuldensabhängige deliktische Ansprüche
672
Nach § 824 haftet derjenige, der über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die dessen Kredit gefährden oder sonstige Nachteile für sein Fortkommen oder Erwerb nach sich ziehen, auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tatsachen falsch sind und der behauptende die Unwahrheit kennt oder sie zwar nicht kennt, aber kennen müsste.
In § 824 Abs. 2 ist ein besonderer Rechtsfertigungsgrund genannt.
673
Sexueller Missbrauch ist strafbar. Deshalb hat das Opfer zivilrechtlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 174 ff. StGB sowie § 823 Abs. 1 (Körperverletzung) auf Schadenersatz sowie aus § 253 Abs. 2 auf Schmerzensgeld. § 825 erweitert diesen Anspruch auf die Fälle, in denen die sexuelle Handlung durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erreicht wurde, auch wenn möglicherweise eine Strafbarkeit nach den genannten strafrechtlichen Normen nicht gegeben ist.
674
In § 839 ist die Haftung des Beamten für Amtspflichtverletzungen geregelt. Achtung: Art 34 GG führt dazu, dass bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat (statt des Beamten) haftet. Die Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden. § 839 greift also nur bei privatrechtlichem Handeln des Beamten.
675
§ 839a schließlich ist ein eigener Haftungstatbestand, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.