Inhaltsverzeichnis
IV. Weitere verschuldensabhängige deliktische Ansprüche
676
Beispiel
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Sexueller Missbrauch ist strafbar. Deshalb hat das Opfer zivilrechtlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 174 ff. StGB sowie § 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung) auf Schadenersatz sowie aus § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld. § 825 BGB erweitert diesen Anspruch auf die Fälle, in denen die sexuelle Handlung durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erreicht wurde, auch wenn möglicherweise eine Strafbarkeit nach den genannten strafrechtlichen Normen nicht gegeben ist.
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In § 839 BGB ist die Haftung des Beamten für Amtspflichtverletzungen geregelt. Achtung: Art 34 GG führt dazu, dass bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat (statt des Beamten) haftet. Die Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden.Vgl. dazu MüKo BGB/Papier/Shirvani, BGB § 839 Rn. 1 ff. § 839 BGB greift also nur bei privatrechtlichem Handeln des Beamten.
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§ 839a BGB schließlich ist ein eigener Haftungstatbestand, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.