Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 833 S. 1 BGB

I. Anspruch aus § 833 S. 1 BGB

711

Prüfungsschema

Wie prüft man: Anspruch aus § 833 S. 1 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Rechtsgutverletzung

 

2.

Verursachung durch ein Tier (= Verwirklichung der „spezifischen“ Tiergefahr)

 

3.

Haltereigenschaft des Anspruchsgegners

 

4.

Ersatzfähiger Schaden

 

5.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

712

Wer ein Luxustier (siehe Definition oben Rn. 707) hält, soll haften, wenn ein Verhalten dieses Tieres zu einem Schaden führt. Für diese Schadensersatzpflicht ist es unerheblich, ob ein Verschulden des Tierhalters vorliegt und ob mit einem solchen Verhalten des Tieres gerechnet werden konnte.

 

1. Anspruchsentstehung

a) Rechtsgutverletzung

713

§ 833 BGB schützt Leben, Gesundheit sowie bewegliche und unbewegliche Sachen. Hierzu kann auf die Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB (oben Rn. 394 ff.) verwiesen werden.

b) Schadenverursachung durch ein Tier

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Der Schaden am geschützten Rechtsgut muss durch ein Tier erfolgt sein.

Definition

Definition: Tier

Ein Tier ist jedes tierische Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn, gleichgültig, ob gezähmt, wild oder bösartig.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 833 Rn. 4.

Das scheint zunächst kein besonderes Problem zu sein, wird aber dann schwierig, wenn es um die Frage von Mikroorganismen geht. Züchtet z.B. ein biologisches Labor bestimmte Mikroorganismen und entweichen diese, so stellt sich die Frage, ob die an diesen Lebewesen erkrankten Menschen einen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB haben. Hier wird man wohl argumentieren müssen, dass es nicht die Zielrichtung des § 833 S. 1 BGB ist, vor solchen Gefährdungen zu schützen. Wie auch der Zusammenhang mit Satz 2 zeigt, ist ein Tier im Sinne des § 833 BGB wohl nur ein Tier, das dem Menschen in irgendeiner Form dienen kann. Die Frage ist aber wie gesagt umstritten.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 833 Rn. 4 m.w.N.; Looschelders, Schuldrecht BT, § 68 Rn. 3. Vertretbar ist beides.

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Dieses Tier muss nun einen Schaden verursacht haben. Zunächst muss zwischen dem Schaden am Verletzten Rechtsgut und dem Verhalten des Tieres ein kausaler Zusammenhang bestehen, wobei Mitverursachung genügt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 833 Rn. 6.

Im Verhalten des Tieres muss sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt nämlich in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 291. Deswegen haftet der zum Beispiel der Halter einer Katze nicht, wenn jemand die Katze als Wurfgeschoss gegen einen Dritten einsetzt, der dann durch die Katze verletzt wird.   

c) Halter

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Verpflichtet ist der Halter des Tieres. Zur Definition siehe oben Rn. 707.

2. Weitere Prüfung

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Die weitere Prüfung dieses Anspruchs ist analog zu den bei § 823 Abs. 1 BGB besprochenen Problemen vorzunehmen. Auf diese Ausführungen nehme ich Bezug.

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