Inhaltsverzeichnis
I. Anspruch aus § 833 S. 1
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Anspruch aus S_178/Buch_2/Abschn_8/Titel_27/§_833/Satz_1§ 833 S. 1§ 833 S. 1
I. | Anspruchsentstehung | |
| 1. | Rechtsgutverletzung |
| 2. | Verursachung durch ein Tier (= Verwirklichung der „spezifischen“ Tiergefahr) |
| 3. | Haltereigenschaft des Anspruchsgegners |
| 4. | Ersatzfähiger Schaden |
| 5. | Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. |
II. | Rechtsvernichtende Einwendungen | |
III. | Durchsetzbarkeit |
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Wer ein Luxustier (siehe Definition oben Rn. 703) hält, soll haften, wenn ein Verhalten dieses Tieres zu einem Schaden führt. Für diese Schadensersatzpflicht ist es unerheblich, ob ein Verschulden des Tierhalters vorliegt und ob mit einem solchen Verhalten des Tieres gerechnet werden konnte.
a) Rechtsgutverletzung
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§ 833 schützt Leben, Gesundheit sowie bewegliche und unbewegliche Sachen. Hierzu kann auf die Ausführungen zu § 823 Abs. 1 (oben Rn. 390 ff.) verwiesen werden.
b) Schadenverursachung durch ein Tier
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Der Schaden am geschützten Rechtsgut muss durch ein Tier erfolgt sein.
Definition
Definition: Tier
Ein Tier ist jedes tierische Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn, gleichgültig, ob gezähmt, wild oder bösartig.
Das scheint zunächst kein besonderes Problem zu sein, wird aber dann schwierig, wenn es um die Frage von Mikroorganismen geht. Züchtet z.B. ein biologisches Labor bestimmte Viren und entweichen diese, so stellt sich die Frage, ob die an diesen Viren erkrankten Menschen einen Anspruch aus § 833 S. 1 haben. Hier wird man wohl argumentieren müssen, dass es nicht die Zielrichtung des § 833 S. 1 ist, vor solchen Gefährdungen zu schützen. Wie auch der Zusammenhang mit Satz 2 zeigt, ist ein Tier im Sinne des § 833 wohl nur ein Tier, das dem Menschen in irgendeiner Form dienen kann. Die Frage ist aber wie gesagt umstritten.
Siehe Palandt-Sprau § 833 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 1346. Vertretbar ist beides.711
Dieses Tier muss nun einen Schaden verursacht haben. Zunächst muss zwischen dem Schaden am Verletzten Rechtsgut und dem Verhalten des Tieres ein kausaler Zusammenhang bestehen, wobei Mitverursachung genügt.
Im Verhalten des Tieres muss sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt nämlich in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter.
Buck-Heeb Besonderes Schuldrecht 2 Rn. 292. Deswegen haftet der zum Beispiel der Halter einer Katze nicht, wenn jemand die Katze als Wurfgeschoss gegen einen Dritten einsetzt, der dann durch die Katze verletzt wird.c) Halter
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Verpflichtet ist der Halter des Tieres. Zur Definition siehe oben Rn. 703.
2. Weitere Prüfung
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Die weitere Prüfung dieses Anspruchs ist analog zu den bei § 823 Abs. 1 besprochenen Problemen vorzunehmen. Auf diese Ausführungen nehme ich Bezug.