Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB

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II. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Verletzung eines Schutzgesetz

 

 

a)

Norm

 

 

b)

Verbots- oder Gebotsnorm

 

 

c)

Schutz eines anderen

 

2.

Haftungsbegründende Kausalität

 

3.

Rechtswidrigkeit

 

4.

Verschulden

 

 

a)

Verschulden im Sinne der Verbotsnorm

 

 

b)

Wenn für Schutzgesetz kein Verschulden erforderlich:
Vorsatz oder Fahrlässigkeit

 

5.

Schaden

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

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§ 823 Abs. 2 BGB ist ein selbstständiger Anspruch, der neben § 823 Abs. 1 BGB (und anderen Ansprüchen) steht und deshalb immer (auch) zu prüfen ist. Es handelt sich hier um die zivilrechtliche Konsequenz (Schadenersatzanspruch) bei der Verletzung eines möglicherweise einem ganz anderen Rechtsgebiet angehörenden Gesetzes. Weil es sich somit um grundverschiedene Ansprüche handelt, ist im Übrigen erforderlich, dass Sie bei deliktischen Ansprüchen genau bezeichnen, ob Sie nun § 823 Absatz 1 BGB oder dessen Abs. 2 prüfen.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 24 Rn. 605.


Hinweis

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Im Folgenden sowie bei allen anderen noch zu besprechenden Anspruchsgrundlagen werde ich nur noch die neuen Merkmale besprechen. Für die sich wiederholenden Tatbestandsmerkmale (wie z.B. die Kausalitäten oder den Schaden) gelten die zu § 823 Abs. 1 BGB gemachten Ausführungen.

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Der Schuldner eines Anspruchs muss ein sogenanntes Schutzgesetz verletzt haben:

Definition

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Definition: Schutzgesetz

Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen von einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 226; Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 64 Rn. 4 f.

Es muss sich also zunächst um ein Gesetz handeln. Nach Art 2 EGBGB ist jede Rechtsnorm Gesetz im Sinne des BGB und damit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Damit kann Schutzgesetz in diesem Zusammenhang nicht nur ein Gesetz im formalen Sinn, sondern auch eine bloße Rechtsverordnung, ordnungspolizeiliche Vorschrift oder sogar Tarifverträge und Betriebsvereinbarung sein.Vgl. Palandt/Sprau, vor BGB § 823 Rn. 57.

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Die Norm muss nun ein Ge- oder Verbot aussprechen oder – mit anderen Worten – vom Schuldner ein bestimmtes Verhalten verlangen bzw. verhindern wollen.

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Weiter muss nun das Gesetz (auch) dem Schutz einzelner Personen oder Personenkreise dienen. Ob die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises dient, ist durch Auslegung zu ermitteln.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 64 Rn. 6.


Beispiel

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Bei Strafrechtsnormen ist der Schutz des Einzelnen regelmäßig mitbeabsichtigt. So schützen die §§ 153 ff. StGB (Aussagedelikte) nicht nur die Rechtsordnung, sondern wollen auch das Vermögen des durch eine Falschaussage belasteten Bürgers mit schützen. Die Vermögensdelikte sowie die Insolvenztatbestände haben auch Individualschutzcharakter, der Straftatbestand der Urkundenfälschung hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht.Kritisch dazu Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 64 Rn. 5; vgl. auch Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 232.

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Die Zahl der Normen, deren Verletzung einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen kann, ist immens.Siehe die (keineswegs abschließende, aber beeindruckende) Aufzählung bei Palandt/Sprau, vor BGB § 823 Rn. 62-73. Es ist weder möglich, noch sinnvoll zu versuchen, alle diese Vorschriften zu lernen. Stattdessen geben wir Ihnen folgenden Tipp auf den Weg.

Expertentipp

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In einem Sachverhalt, bei dem es um § 823 Abs. 2 BGB geht, wird immer ein Hinweis auf das möglicherweise verletzte Schutzgesetz enthalten sein. Greifen Sie diesen Hinweis auf und legen die Norm dann entsprechend den oben beschriebenen Regeln aus.

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Schließlich muss der Anspruchssteller persönlich in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen sein. Dies mag zunächst verwirren, denn eigentlich haben wir ja gerade bereits geprüft, dass die Norm auch dem Schutz des Einzelnen dient. Es kann aber sein, dass eine Schutznorm zwar den Einzelnen vor Schäden bewahren will, nicht aber den konkreten Anspruchssteller, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

Beispiel

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Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist es (bei Strafe) verboten, als Halter eines Kraftfahrzeuges dieses jemandem zu überlassen, der dafür keine Fahrerlaubnis hat. Diese Norm soll auch den Einzelnen vor Fahrern schützen, die keine Fahrerlaubnis haben. Nicht aber dient dieses Gesetz dem Schutz des Halters selber, der im Fahrzeug sitzt und beim Unfall des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, verletzt wird.

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Wie auch beim § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Verletzung des Schutzgesetzes die Rechtswidrigkeit. Bei vielen Schutzgesetzen (insbesondere bei den strafrechtlichen) ist die Rechtswidrigkeit aber schon Voraussetzung für deren Vorliegen und deshalb bereits bei der Verletzung des Tatbestandes des Schutzgesetzes geprüft.

Die haftungsbegründende Kausalität ist entsprechend den Grundsätzen oben Rn. 517 ff. zu prüfen und zu begründen.

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Beim Verschulden ist zu unterscheiden:

Die Verschuldensfähigkeit ist zivilrechtlich, also nach den §§ 827, 828 BGB (siehe oben Rn. 566 ff.) zu ermitteln. Ist danach der Schädiger nicht verschuldensfähig, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit dem Schutzgesetz aus.

Ist ein Verschulden für die Verletzung des Schutzgesetzes erforderlich, so ist das Verschulden nach den Grundsätzen des Schutzgesetzes und nicht nach den Grundsätzen des BGB zu prüfen.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 64 Rn. 9. 

Ist nach dem einschlägigen Schutzgesetz kein Verschulden erforderlich, so muss wegen § 823 Abs. 2 S. 2 BGB mindestens Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB (oben Rn. 577 ff.) nachgewiesen werden.

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