Inhaltsverzeichnis
IV. Sekundäransprüche des Darlehensgebers
1. Anspruchsgrundlagen
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Dem Darlehensgeber stehen im Falle eines Widerrufs die Ansprüche aus § 357a zu.
Außerdem kann er bei Verletzung der Zahlungsansprüche durch Verzögerung oder Rücksichtspflichtverletzungen die allgemeinen Ansprüche aus §§ 280 ff. geltend machen.
2. Besonderheiten beim Verbraucherdarlehensvertrag
a) Ausgangspunkt
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Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder Zinszahlungen in Verzug, macht er sich gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (ggf. i.V.m. § 289 S. 2) schadensersatzpflichtig und schuldet nach §§ 288, 286 Zinsen.
Hinweis
Bei Verzug mit Zinszahlungen kann der Darlehensgeber allerdings keine Verzugszinsen fordern. Solche Zinseszinsen schließt § 289 S. 1 aus.
b) Zinsregelung in § 497
aa) Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1 S. 1, 2)
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Nach § 497 Abs. 1 S. 1 schuldet der Verbraucher bei Verzug mit der Rückerstattung des Darlehens als auch bei Verzug mit Zinsleistungen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot in § 289 S. 1.Looschelders Schuldrecht BT Rn. 374, 375. Immerhin gewährt das Gesetz dem Darlehensnehmer den Vorteil, dass auch die Zinseszinsen von den Beschränkungen des § 497 Abs. 2 erfasst werden: Sie fallen in das Kontokorrentverbot und können nicht zu einem höheren Verzugsschadensersatz aus § 289 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 als dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) von 4 % führen.
bb) Zinssatz für § 288
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Der Zinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen gem. § 497 Abs. 4 S. 1 nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für alle anderen Verbraucherdarlehen gelten die §§ 286 ff. Der Verzugszins beträgt also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1), wobei der Verbraucher abweichend von § 288 nach § 497 Abs. 1 S. 2 einen geringeren Schaden nachweisen kann.
cc) Begrenzung des Schadensersatzes
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§ 497 Abs. 2 S. 2 modifiziert §§ 288 Abs. 4, 289 S. 2 dahingehend, dass weitergehende Verzugsschäden wegen verzögerter Zinsleistungen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangt werden können.