Schuldrecht Besonderer Teil 2

Sekundäransprüche des Darlehensgebers

IV. Sekundäransprüche des Darlehensgebers

1. Anspruchsgrundlagen

490

Dem Darlehensgeber stehen im Falle eines Widerrufs die Ansprüche aus § 357a zu.

Außerdem kann er bei Verletzung der Zahlungsansprüche durch Verzögerung oder Rücksichtspflichtverletzungen die allgemeinen Ansprüche aus §§ 280 ff. geltend machen.

2. Besonderheiten beim Verbraucherdarlehensvertrag

a) Ausgangspunkt

491

Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder Zinszahlungen in Verzug, macht er sich gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (ggf. i.V.m. § 289 S. 2) schadensersatzpflichtig und schuldet nach §§ 288, 286 Zinsen.

Hinweis

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Bei Verzug mit Zinszahlungen kann der Darlehensgeber allerdings keine Verzugszinsen fordern. Solche Zinseszinsen schließt § 289 S. 1 aus.

b) Zinsregelung in § 497

aa) Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1 S. 1, 2)

492

Nach § 497 Abs. 1 S. 1 schuldet der Verbraucher bei Verzug mit der Rückerstattung des Darlehens als auch bei Verzug mit Zinsleistungen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot in § 289 S. 1.Looschelders Schuldrecht BT Rn. 374, 375. Immerhin gewährt das Gesetz dem Darlehensnehmer den Vorteil, dass auch die Zinseszinsen von den Beschränkungen des § 497 Abs. 2 erfasst werden: Sie fallen in das Kontokorrentverbot und können nicht zu einem höheren Verzugsschadensersatz aus § 289 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 als dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) von 4 % führen.   

bb) Zinssatz für § 288

493

Der Zinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen gem. § 497 Abs. 4 S. 1 nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Für alle anderen Verbraucherdarlehen gelten die §§ 286 ff. Der Verzugszins beträgt also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1), wobei der Verbraucher abweichend von § 288 nach § 497 Abs. 1 S. 2 einen geringeren Schaden nachweisen kann.

cc) Begrenzung des Schadensersatzes

494

§ 497 Abs. 2 S. 2 modifiziert §§ 288 Abs. 4, 289 S. 2 dahingehend, dass weitergehende Verzugsschäden wegen verzögerter Zinsleistungen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangt werden können.

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