Inhaltsverzeichnis
5. Allgemeine Schadensersatzansprüche
266
Verletzt der Vermieter seine Pflichten und wird die Pflichtverletzung nicht von §§ 536 ff. erfasst, stehen dem Mieter die allgemeinen Ansprüche und Rechte aus §§ 280 ff. zu.
Hinweis
Die meisten in Bezug auf die Beschaffenheit und den Erhalt des Mietobjekts vom Vermieter einzuhaltenden Rücksichtspflichten gehen in seiner Hauptleistungspflicht gem. § 535 Abs. 1 auf. Ihre Verletzung begründet regelmäßig einen Mangel, so dass dann auf §§ 536 ff. abzustellen ist.
267
Ein Schadensersatzanspruch wegen Rücksichtspflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 steht nicht nur dem Mieter, sondern auch anderen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Personen zu (siehe dazu oben unter Rn. 188 f.).
Beispiel
M mietet bei V für seine minderjährige Tochter T ein Reitpferd. Im Stall fällt eine ungesicherte Leiter auf M und T, die sich dadurch schwer verletzen.