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Corona-Krise
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete werden nicht einheitlich beurteilt. Das Problem stellt sich v.a. bei Mietverhältnissen über gewerblich genutzte Räume, wenn der Gewerbetreibende wegen des staatlich verordneten Lockdowns sein Geschäft vorübergehend mit entsprechendem Umsatzausfall schließen muss und die Mieträume infolgedessen nicht nutzen kann. Muss er dann trotzdem die volle Miete zahlen oder mindert sich die Miete, bzw. entfällt sie vollständig? Eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bisher.
Folgende Lösungsmöglichkeiten werden diskutiert:
- Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 wegen eines Sachmangels der Mietsache.
- Erlöschen des Mietanspruchs nach § 326 Abs. 1.
- Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313.