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Schuldrecht Besonderer Teil 2 - A. Der Mietvertrag

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Schuldrecht Besonderer Teil 2

A. Der Mietvertrag

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Das Mietrecht ist im BGB im 2. Buch: „Recht der Schuldverhältnisse“ unter Titel 5: „Mietvertrag, Pachtvertrag“ (§§ 535 ff. BGB) geregelt. Diese Regelungen sind – der üblichen Gliederungsstruktur des BGB folgend – in einem „Allgemeinen Teil“ (Untertitel 1: „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“) und zwei „Besondere Teile“ (Untertitel 2: „Mietverhältnisse über Wohnraum“ und Untertitel 3: „Mietverhältnisse über andere Sachen“) zusammengefasst. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt der Vorschriften auf der Wohnraummiete, wenn Sie so wollen im „Besonderen Teil 1“. Insoweit verfolgt der Gesetzgeber in erheblichem Maße soziale, wohnungs- und wirtschaftspolitische Ziele.

Hinweis

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Da die Vorschriften zur Wohnraummiete einen großen Raum einnehmen, ist es bei der Gesetzesanwendung von besonderer Bedeutung, dass Sie sich vorher klarmachen, ob Sie ein Wohnraummietverhältnis oder ein „Mietverhältnis über andere Sachen“ begutachten. Wenn letzteres der Fall ist (z.B. Mietvertrag über Gewerberäume oder Anmietung eines PKW), scheidet eine direkte Anwendung der Vorschriften des 2. Untertitels (§§ 549–577a) erst einmal aus. Diese Vorschriften können nur über den „Umweg“ eines Verweises in den §§ 578 ff. zur Anwendung kommen. Aus dem „Besonderen Mietrecht“ sind dann nur die §§ 578 ff. i.V.m. mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften sowie die Regeln des „Allgemeinen Teils“ (§§ 535–548) anzuwenden.

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Wie bereits im ersten Band zum Besonderen Schuldrecht werden wir auch das Mietrecht anhand der wichtigen (und klausurrelevanten) Ansprüche durcharbeiten. Wir beginnen mit den Primäransprüchen und sehen uns dann die spezifischen mietrechtlichen Sekundäransprüche an. Alle Ansprüche gehen wir im klassischen Prüfungsschema „Anspruch entstanden“, „Anspruch erloschen“ und „Anspruch durchsetzbar“ durch.

Betrachten Sie die nachfolgenden Prüfungsschemata als Gliederungsvorschlag und „Checkliste“ für das gedankliche Durchprüfen des betreffenden Anspruchs. Keineswegs müssen in der Klausur alle Punkte schriftlich abgearbeitet werden – was nach dem Klausursachverhalt offensichtlich irrelevant ist, hat in der schriftlichen Ausarbeitung nichts zu suchen.

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