Inhaltsverzeichnis
617a
Gemäß § 516a Abs. 1 sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. Dies gilt dann, wenn ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3) vorliegt, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher digitale Produkte (Nr. 1) oder einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, (Nr. 2) UND der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten im Sinne des § 327 Abs. 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.
Der Begriff der digitalen Produkte ist in § 327 Abs. 1 Satz 1 legaldefiniert. An die Stelle der für nicht anwendbar erklärten Vorschriften treten die §§ 327 ff..
Der Begriff der digitalen Produkte ist in § 327 Abs. 1 Satz 1 legaldefiniert. An die Stelle der für nicht anwendbar erklärten Vorschriften treten die §§ 327 ff..
617b
Wird bei einem Verbrauchervertrag dem Verbraucher vom Unternehmer eine Sache geschenkt, welche digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der oben beschriebene Anwendungsausschluss entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Im Hinblick auf die Sache selbst findet das Schenkungsrecht uneingeschränkt Anwendung.