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Durch die WKRL wurden besondere Mängelvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit digitalen Elementen eingeführt. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 475b und im Fall der dauerhaften Bereitstellung der digitalen Elemente ergänzend in § 475c.
Bevor die konkrete Prüfung der Mängelrechte nach §§ 475b, 475c beginnen kann, muss der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch sauber bestimmt werden. Insbesondere ist eine saubere Abgrenzung zum neuen Vertragstyp der Verbraucherverträge über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. vorzunehmen.
Hinweis
Folgende Optionen kommen in Betracht: 1. Nur die §§ 327 ff. sind anwendbar, 2. Nur das Kaufrecht findet Anwendung, 3. Es erfolgt eine Aufspaltung zwischen der Sache (insoweit Kaufrecht) und dem digitalen Produkt (insoweit §§ 327 ff.).