Inhaltsverzeichnis
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Im Zuge der Umsetzung der Warenkauf-RL wurden neue Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit digitalen Elementen eingefügt. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 475b und im Fall der dauerhaften Bereitstellung der digitalen Elemente ergänzend in § 475c.
Bevor in der Klausur die konkrete Prüfung der Mängelrechte nach §§ 475b, 475c beginnen kann, muss zumindest gedanklich der Anwendungsbereich der Vorschrift sauber bestimmt werden. Insbesondere ist eine saubere Abgrenzung zum neuen Vertragstyp der Verbraucherverträge über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. vorzunehmen.
Bevor in der Klausur die konkrete Prüfung der Mängelrechte nach §§ 475b, 475c beginnen kann, muss zumindest gedanklich der Anwendungsbereich der Vorschrift sauber bestimmt werden. Insbesondere ist eine saubere Abgrenzung zum neuen Vertragstyp der Verbraucherverträge über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. vorzunehmen.
Hinweis
Folgende Optionen kommen in Betracht:
1. Nur die §§ 327 ff. sind anwendbar
1. Nur die §§ 327 ff. sind anwendbar
2. Nur das Kaufrecht findet Anwendung
3. Es erfolgt eine Aufspaltung zwischen der Sache (insoweit Kaufrecht) und dem digitalen Produkt (insoweit §§ 327 ff.).