Inhaltsverzeichnis
156b
Nach den objektiven Anforderungen an die Sache ist auch das Zubehör, dessen Erhalt der Käufer erwarten kann, zu übergeben. Bei der Bestimmung des Begriffs „Zubehör“ kann nicht auf § 97 zurückgegriffen werden . Der Begriff ist unionsrechtlich auszulegen und erfasst beispielsweise auch Betriebsanleitungen, welche im Einzelfall auch nur als digitale, zum Download bereitgestellte Datei, zur Verfügung gestellt werden.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 31.)
Der Gesetzestext verlangt sodann die Aushändigung der erwartbaren Montage- und Installationsanleitungen sowie anderer Anleitungen. Andere Anleitungen können beispielsweise Betriebsanleitungen sein. Aber auch weitergehende Anleitungen, welche die Wartung oder die Entsorgung der Sache betreffen, gehören dazu.
Der hier anzulegende Verständnishorizont ist an solchen Kundenkreisen zu orientieren, die erkennbar derartige Produkte kaufen.
Mit der ausdrücklichen Regelung im Gesetz haben sich Streitigkeiten zur Frage, ob Bedienungsanleitungen von § 434 Abs. 2 Satz 2 a.F. erfasst werden und wie das gänzliche Fehlen einer Montageanleitung zu behandeln ist, erledigt.(Kirchfelder/Laubner JuS 2021, 919.)