Inhaltsverzeichnis
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§ 437 führt als Katalog die verschiedenen Rechte auf, die der Käufer bei Mängeln des Kaufgegenstandes hat. Bevor wir uns die Rechte im Einzelnen ansehen, betrachten wir vorweg die verschiedenen Formen des Mangels als zentralen Anknüpfungspunkt aller in § 437 genannten Rechte. Dabei geht es nicht nur um die Varianten des Sach- und Rechtsmangels, sondern auch um den maßgeblichen Zeitpunkt. Schließlich haben wir oben unter Rn. 52 ff. schon gesehen, dass die Mängelbeseitigung bereits als Primärleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2 geschuldet ist. Es stellt sich daher auch die Frage, wie die Primärleistungsphase (§ 433) von der Gewährleistungsphase (§§ 437 ff.) zeitlich abzugrenzen ist.
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Das Gesetz kennt zwei verschiedene Mängelkategorien, nämlich den Sachmangel gem. § 434 und den Rechtsmangel i.S.d. § 435. Innerhalb jeder Kategorie gibt es verschiedene Varianten. Seit dem 1.1.2022 sind die in § 434 Abs. 1 genannten Mängelkategorien formal gleichgestellt worden. Gleichwohl ist der faktische Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung insoweit geblieben, als diese im B2B und C2C Verhältnis auch in Gestalt einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung zulässig ist. D.h. die Parteien können eine „geringere“ Beschaffenheit der Kaufsache vereinbaren als diejenige, die nach dem objektiven Mangelbegriff geschuldet wird. Im Rahmen der §§ 474 ff. muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine abweichende Vereinbarung nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 zulässig ist (Rn. 347). Sie werden vielleicht bemerken, dass wir auch im Verhältnis B2B und C2C die Auslegung der Gesetze (auch) an den einschlägigen Richtlinien orientieren, obwohl diese nur das Verhältnis B2C betreffen. Dies liegt daran, dass nach h.M. keine gespaltene Gesetzesauslegung erfolgen soll.
Sehen wir uns nun Sach- und Rechtsmangel nacheinander und mit den jeweiligen Varianten genauer an. Dabei gehen wir primär auf den Fall des Sachkaufs ein. Besonderheiten beim Rechtskauf werden am Ende behandelt.