Inhaltsverzeichnis
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§ 437 führt als Katalog die verschiedenen Rechte auf, die der Käufer bei Mängeln des Kaufgegenstandes hat. Bevor wir uns die Rechte im Einzelnen ansehen, betrachten wir vorweg die verschiedenen Formen des Mangels als zentralen Anknüpfungspunkt aller in § 437 genannten Rechte. Dabei geht es nicht nur um die Varianten des Sach- und Rechtsmangels, sondern auch um den maßgeblichen Zeitpunkt. Schließlich haben wir oben unter Rn. 62 ff. schon gesehen, dass die Mängelbeseitigung bereits als Primärleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2 geschuldet ist. Es stellt sich daher auch die Frage, wie die Primärleistungsphase (§ 433) von der Gewährleistungsphase (§§ 437 ff.) zeitlich abzugrenzen ist.
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Das Gesetz kennt zwei verschiedene Mängelkategorien, nämlich den Sachmangel gem. § 434 und den Rechtsmangel i.S.d. § 435. Innerhalb jeder Kategorien gibt es verschiedene Varianten. Sehen wir uns nun Sach- und Rechtsmangel nacheinander und mit den jeweiligen Varianten genauer an. Dabei gehen wir primär auf den Fall des Sachkaufs ein. Besonderheiten beim Rechtskauf werden am Ende behandelt.