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Die Beweislastumkehr gem. § 477 haben wir uns bereits in Rn. 348 angesehen.
§ 475b Abs. 5 stellt klar, dass eine Haftung des Unternehmers für einen Mangel, der allein auf das Fehlen einer Aktualisierung zurückzuführen ist, dann nicht in Betracht kommt, wenn eine Aktualisierung durch den Unternehmer ordnungsgemäß bereitgestellt worden ist und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Verbraucher installiert wurde und die fehlende oder unsachgemäße Installation nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. Dabei muss der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation vorab informieren. Hier gilt der Grundsatz, dass je schwerwiegender die potenziellen Folgen einer unterlassenen Aktualisierung sind, desto deutlicher und eindringlicher gewarnt werden muss. Soweit dies möglich ist, ist der Verbraucher direkt zu kontaktieren.BT Drs. 19/27653 S. 60.
Hinweis
Dieser Ausschlussgrund bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf eine bereitgestellte Aktualisierung gemäß Abs. 4. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage wird wohl Abs. 5 analog auf (vereinbarte) bereitgestellte Aktualisierungen gemäß Abs. 3 anzuwenden sein.Wilke VuR 2021, 283. Die Installation einer ordnungsgemäß bereitgestellten Aktualisierung ist damit als Obliegenheit des Verbrauchers ausgestaltet.