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Liegt eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 475b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 327a Abs. 3 S. 1 vor, so gilt der besondere Mangelbegriff aus § 475b Abs. 2. Die Regelung wiederholt in großen Teilen den Inhalt aus § 434, modifiziert den Mangel jedoch partiell. Die Besonderheiten wollen wir uns nachstehend einmal ansehen.