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In dieser Vorschrift wurden die Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1 Ziff. b) WKRL umgesetzt. Danach gehört zu den objektiven Anforderungen, dass die zu erwartende Beschaffenheit der Sache einer Probe oder einem Muster entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.