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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - III. Widerrufsrecht, § 650l

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

III. Widerrufsrecht, § 650l

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Dem Verbraucher steht nach § 650l ein Widerrufsrecht i.S.v. § 355 zu, über das er vom Unternehmer zu belehren ist (vgl. § 650j. Ein Widerrufrecht besteht nicht, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.

Für das Widerrufsrecht selbst, seine Ausübung durch den Besteller und seine Rechtsfolgen gelten die allgemeinen Grundsätze des § 355. Die Widerrufsfrist beträgt daher nach § 355 Abs. 2 14 Tage. Sie beginnt, sofern der Besteller vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, mit Vertragsschluss. Inhalt und Form der Belehrung ergeben sich aus EGBGB Art. 249 § 3. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beginnt die Frist erst mit Zugang der Belehrung beim Verbraucher (§ 356e S. 1). Erfolgt die Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, so beträgt die Widerrufsfrist nach § 356e S. 2 maximal 12 Monate und 14 Tage. Wichtig ist bei Verbraucherbauverträgen v.a. § 360. Da größere Bauvorhaben i.d.R. durch Bankdarlehen finanziert werden, welche (mit dem Verbrauchervertrag) zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 darstellen, ist der Besteller nach Widerruf des Verbraucherbauvertrages u.U. auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden.

Hinweis

Verlangt der Darlehensgeber vom Verbraucher trotz Widerrufs des Verbrauchervertrages weiterhin Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 1 S. 2, so prüfen Sie den Widerrufsdurchgriff nach § 360 unter „Anspruch erloschen“.

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