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Der Verbraucherbauvertrag bedarf nach § 650i Abs. 2 der Textform (§ 126b). Macht der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter keine wesentlichen Planungsvorgaben, hat der Unternehmer dem Verbraucher eine detaillierte Baubeschreibung vorzulegen. Falls nichts anderes vereinbart wurde, so wird die nach § 650j notwendige vorvertragliche Baubeschreibung gem. § 650k zum Vertragsinhalt und damit zum Inhalt der vertraglichen Sollbeschaffenheitsvereinbarung i.S.d. Fehlerbegriffs nach § 633 Abs. 2 Satz 1.
Bauarbeiten, die in Form von Einzelgewerken vergeben werden, unterfallen grds. nicht dem Verbraucherbauvertrag.Anders beim Rohbau. Dies gilt nach umstrittener Ansicht auch dann, wenn die Einzelgewerke sukzessive beauftragt werden und der Unternehmer i.E. das gesamte Gebäude errichtet.BGH NJW 2024, 672. Der BGH stellt hier insb. darauf ab, dass geschlossene Verträge aus Gründen der Rechtsklarheit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Abschlusses rechtlich einzuordnen sind. Auch wäre sodann unklar, wie mit Widerrufsrechten umzugehen wäre und die vorvertraglichen Informationspflichten passen nicht zur Annahme des Verbraucherbauvertrags in eines solchen Konstellation.Sehr instruktiv zu dieser Entscheidung: Omlor JuS 2024, 700 ff.