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Der Verbraucherbauvertrag bedarf nach § 650i Abs. 2 der Textform (§ 126b). Macht der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter keine wesentlichen Planungsvorgaben, hat der Unternehmer dem Verbraucher eine detaillierte Baubeschreibung vorzulegen. Falls nichts anderes vereinbart wurde, so wird die nach § 650j notwendige vorvertragliche Baubeschreibung gem. § 650k zum Vertragsinhalt und damit zum Inhalt der vertraglichen Sollbeschaffenheitsvereinbarung i.S.d. Fehlerbegriffs nach § 633 Abs. 2 Satz 1.