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Ein Bauvertrag ist gem. § 650a Abs. 1 S. 1 ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art des Werkvertrages, für den ergänzend die Vorschriften der §§ 650b–h gelten.
Beispiel
Die B Wohnungsbau-GmbH beauftragt den U 1 mit dem Bau eines Mietshauses. Zuvor soll der Abrissunternehmer U 2 das auf dem Grundstück stehende alte Gebäude abreißen. Mit dem Innenausbau beauftragt U 1 den Subunternehmer U 3. Bei allen im vorstehenden Beispiel abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Bauverträge i.S.v. § 650a. Vertragspartner der B sind U 1 und U 2. U 3 ist als Subunternehmer nicht Vertragspartner der B, sondern des U 1. Im Verhältnis zwischen B und U 1 ist U 3 Erfüllungsgehilfe des U 1 im Verhältnis zu B.
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Für den Bauvertrag gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen in Teil 2 dieses Skripts verwiesen. Daher werden im Folgenden nur die die wichtigsten Besonderheiten des Bauvertrages dargestellt.