Inhaltsverzeichnis
III. Aufwendungsersatzanspruch aus § 651i Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2
Prüfungsschema
Wie prüft man: Aufwendungsersatzanspruch des Reisenden aus § 651i Abs. 3 Nr. 2
I. | Anspruchsentstehung | |
| 1. | Wirksamer Pauschalreisevertrag |
| 2. | Behebbarer Reisemangel i.S.d. § 651i Abs. 1 |
| 3. | Fruchtlose Fristsetzung oder |
| 4. | Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 651k Abs. 2 S. 2 |
| 5. | Eigene Abhilfemaßnahme des Reisenden |
| 6. | Erstattungsumfang |
II. | Rechtsvernichtende Einwendungen | |
III. | Durchsetzbarkeit | |
| 1. | Fälligkeit |
| 2. | Einreden |
1. Anspruchsentstehung
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Nach § 651k Abs. 2 S. 1 kann der Reisende den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die zur Beseitigung eines bestehenden Reisemangels durch ihn selber erforderlich waren. Wir kennen diesen Anspruch bereits aus dem Werkvertragsrecht in § 637 Abs. 1. Auf ein schuldhaftes Unterlassen eigener Abhilfemaßnahmen durch den Reiseveranstalter kommt es dabei nicht an.
Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Mangel behebbar war – der Reiseveranstalter darf also vor der Selbstvornahme durch den Reisenden nicht von seiner Abhilfepflicht nach § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aus wegen Unmöglichkeit befreit gewesen sein. Denn der Aufwendungsersatz rechtfertigt sich (allein) daraus, dass der Reisende etwas unternommen hat, wozu eigentlich der Reiseveranstalter verpflichtet war.
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Wie der werkvertragliche Aufwendungsersatzanspruch aus § 637 Abs. 1 erfordert auch der Anspruch aus § 651k Abs. 2 S. 1 grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist zur Abhilfe durch den Reiseveranstalter. In der (formlosen) Fristsetzung (rechtsgeschäftsähnliche Handlung) ist ein Abhilfeverlangen enthalten. Wie auf dieses sind auch auf die Fristsetzung die Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Die Fristsetzung ist gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen Empfangsvertreter zu erklären.
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Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine zu kurz bemessene Frist ist – wie sonst auch – entsprechend § 140 in eine angemessene Fristsetzung umzudeuten.
MüKo-Tonner § 651c Rn. 58. Bei der Länge der Frist sind die Art des Mangels, die Beeinträchtigung des Reisenden und die Länge des Urlaubs zu berücksichtigen.MüKo-Tonner § 651c Rn. 59.Beispiel
Der reisende R hat beim Reiseveranstalter V eine Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Das Hotel ist als „Drei-Sterne“-Hotel in Arrecife vereinbart, wobei V das Hotel nach Vertragsschluss festlegen konnte. V teilt dem R vor Reisebeginn den Namen und Adresse des Hotels mit. Als R mit Shuttle-Bus vom Flughafen gegen 15 Uhr zum Hotel gebracht wird, muss er feststellen, dass es restlos ausgebucht ist. R setzt dem V eine Frist von drei Stunden, ihn in Arrecife in ein anderes Hotel der gleichen Kategorie unterzubringen.
Diese Frist ist zwar sehr knapp, aber angemessen. Schließlich bleibt dem R nicht mehr viel Zeit, um sich um eine angemessene Unterkunft für die bevorstehende Übernachtung zu kümmern.
MüKo-Tonner § 651c Rn. 59.527
Die angemessene Frist muss fruchtlos ablaufen, ohne dass der Reiseveranstalter zur Leistungsverweigerung, insbesondere nach § 651k Abs. 1 S. 2, berechtigt wäre.
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Hat der Reisende dem Reiseveranstalter keine (angemessene) Frist gesetzt, muss sein Ersatzanspruch deshalb nicht zwangsläufig scheitern. Denn unter den Voraussetzungen des § 651k Abs. 2 S. 2 kann eine Fristsetzung entbehrlich sein. Dies ist einmal dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert. Der Wortlaut des § 651k Abs. 2 S. 2 ist etwas unglücklich. Gemeint ist nämlich nicht die berechtigte Leistungsverweigerung nach § 651k Abs. 1 S. 2, sondern die ernsthafte und endgültige (aber unberechtigte) Leistungsverweigerung i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 1.
Palandt-Sprau § 651k Rn. 4; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 743.Eine Fristsetzung ist zum anderen dann entbehrlich, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist, § 651k Abs. 3 S. 2 Alt. 2.
Beispiel
Ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Selbstabhilfe liegt dann vor, wenn er mangels Erreichbarkeit eines Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort in absehbarer Zeit schon gar keine Abhilfe verlangen kann.
KG NJW-RR 1993 1209, 1210.Beispiel
Der Reisende R benutzt auf dem Weg zum Flughafen auf eigene Kosten ein Taxi, da der vom Reiseveranstalter vorgesehene Shuttle-Bus nicht erscheint und R bei längerem Zuwarten den gebuchten Rückflug verpasst hätte.
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Schließlich setzt der Anspruch voraus, dass der Reisende nach Fristablauf bzw. nach feststehender Entbehrlichkeit der Fristsetzung dem Mangel durch eine eigene Maßnahme selbst abgeholfen hat. Der Reisende muss also dasjenige unternommen haben, was der Reiseveranstalter zum Zwecke der Erfüllung seiner Abhilfepflicht selber hätte leisten müssen. Kann sich der Reisende mit zumutbarem Aufwand keinen gleichwertigen Ersatz beschaffen, darf er im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zu einer höherwertigen Alternative greifen und sämtliche Mehrkosten ersetzt verlangen.
Palandt-Sprau § 651k Rn. 5 ; OLG Köln NJW-RR 1993, 252, 253. Die Grenze bilden die Kosten, die den Reiseveranstalter nach § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zu einer Leistungsverweigerung berechtigt hätten, wobei die unterlassene Abhilfe zu seinen Lasten in der Abwägung zu berücksichtigen ist.Beispiel
Die Reisende R buchte für sich und ihren Ehemann beim Reiseveranstalter V eine Reise nach Kuba in ein Drei-Sterne-Hotel. In dem Hotel fiel indes der Putz von den Wänden und die Ursache für den „bestialischen Gestank“ im Zimmer erwies sich als eine Vielzahl von Schimmelflecken im Kleiderschrank und Badezimmer. Das war aber noch nicht alles: Die Klimaanlage arbeitete so laut, dass an Schlaf auch aus diesem Grunde nicht zu denken war. Da sich die von V als Kontaktperson benannte Reiseleiterin ohne Kontaktdaten bereits am Flughafen auf Nimmerwiedersehen verabschiedet hatte, zog R mit ihrem Ehemann in das benachbarte Vier-Sterne-Hotel um und verbrachte dort die restliche Reisezeit. Mangels geeigneter Alternativen in der Drei-Sterne-Kategorie vor Ort stellte der Umzug eine geeignete Selbsthilfemaßnahme dar.
Beispiel nach OLG Köln NJW-RR 1993, 252 ff.530
Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Reisende Anspruch auf Ersatz der ihm für seine geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahme entstandenen Kosten. „Vergreift“ sich der Reisende bei der Wahl der Ersatzleistung und wählt trotz günstigerer Alternativen eine unverhältnismäßig teure Variante, muss er sich Abzüge in Höhe des Differenzbetrages zu der angemessenen Alternative gefallen lassen.
OLG Köln NJW-RR 1993, 252.2. Rechtsvernichtende Einwendungen
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Hierfür gelten die allgemeinen Regeln. Die frühere Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 a.F. hat der Gesetzgeber nicht übernommen.
3. Durchsetzbarkeit
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