Inhaltsverzeichnis
II. Abhilfeanspruch des Reisenden aus § 651c Abs. 2 S. 1
Prüfungsschema
Wie prüft man: Abhilfeanspruch des Reisenden aus S_178/Buch_2/Abschn_8/Titel_9/Untertitel_2/§_651c/Abs_2/Satz_1§ 651c Abs. 2 S. 1
I. | Anspruchsentstehung | |
| 1. | Wirksamer Reisevertrag |
| 2. | Reisemangel (siehe oben unter Rn. 498 ff.) |
| 3. | (Keine) Unbehebbarkeit des Mangels aus Gründen des § 275 |
II. | Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere | |
| 1. | Allgemeine Einwendungstatbestände |
| 2. | Leistungsverweigerung nach § 651c Abs. 2 S. 2 |
| 3. | Vorzeitige Beendigung des Reisevertrages |
III. | Durchsetzbarkeit | |
| 1. | Fälligkeit |
| 2. | Einreden |
1. Anspruchsentstehung
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Gem. § 651c Abs. 2 hat der Reisende im Falle eines Mangels gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Abhilfe. Dieser entspricht systematisch den Nacherfüllungsansprüchen im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht.
Der Anspruch auf Abhilfe verpflichtet den Reiseveranstalter grundsätzlich zur Beseitigung des Reisemangels auf seine Kosten (§ 635 Abs. 2 analog
Palandt-Sprau § 651c Rn. 4.). Entsprechend dem in § 635 Abs. 1 enthaltenen Wahlrecht des Werkunternehmers kann auch der Reiseveranstalter dem Reisenden anstelle der Mängelbeseitigung eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten.Palandt-Sprau a.a.O.; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 742. Dazu ist der Reiseveranstalter allerdings dann nicht berechtigt, wenn dies eine vertragswidrige Leistungsänderung zur Folge hätte oder wenn sie dem Reisenden aus anderen Gründen unzumutbar ist.Wie vor. Diese Problematik kennen wir bereits aus der Diskussion zur Ersatzlieferung bei der Stückschuld im Kaufrecht!Siehe oben unter Rn. 222.Beispiel
R hat sich aus verschiedenen „Alpin-Special“-Angeboten des Reiseveranstalters V eine Reise in das Berghotel „Panorama“ in Davos ausgesucht und für die Zeit vom 1.2. bis 15.2. gebucht. Im Katalog des V war dem R ein Zimmer „mit grandiosem Bergpanorama“ und eigenem Whirlpool versprochen worden. Aufgrund nachträglicher Überbuchung steht dem R jedoch nur ein Zimmer mit Blick in den Hinterhof zur Verfügung. Statt Whirlpool soll R außerdem mit einer schlichten Dusche Vorlieb nehmen. Da im Hotel keine anderen Zimmer verfügbar sind, bietet V dem R auf dessen Rüge ein Zimmer mit vergleichbarer Ausstattung in einem anderen Vertragshotel in St. Moritz an.
Hier liegt ein nachträglich unbehebbarer Mangel vor: R hatte unter den ihm angebotenen verschiedenen Reisen eine Wahl getroffen und nach dem Inhalt des Reisevertrags einen Urlaub in dem von ihm ausgesuchten Hotel in Davos in einem Zimmer mit der beschriebenen Ausstattung gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es sich deshalb nicht um eine Gattungs- oder Wahlschuld des V in der Weise, dass er für den R einen Urlaub in irgendeinem, erst nach Vertragsschluss von V zu bestimmenden Hotelzimmer bewerkstelligen musste. Die Leistungspflicht des V war vielmehr von vorneherein auf das gebuchte Hotel in Davos mit einem festgelegten Zimmerstandard konkretisiert. Mangels vereinbarter Ersetzungsbefugnis konnte V seiner Leistungspflicht nur durch die Verschaffung eines Urlaubs in gerade diesem Hotel in Davos mit dem vereinbarten Zimmerstandard genügen. Eine Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel an einem anderen Ort ist nicht möglich, da insoweit nach dem Parteiwillen keine Austauschbarkeit anzunehmen ist.
Vgl. BGH Urt. v. 11.6.2005 (AZ: X ZR 118/03) unter Ziff. II 2b = NJW 2005, 1047, 1048.Ist eine Abhilfe in beiden Varianten des § 635 Abs. 1 analog nicht möglich, ist der Anspruch auf Abhilfe gem. § 275 Abs. 1 ausgeschlossen.
2. Rechtsvernichtende Einwendungen
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Der Anspruch auf Abhilfe erlischt nach den allgemeinen Regeln, insbesondere durch Erfüllung (§ 362) oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1.
Ferner kann der Reiseveranstalter aus Gründen, die nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels liegen, von seiner Abhilfepflicht nach § 651c Abs. 2 S. 2Dem Ausschluss nach § 275 Abs. 2 kommt angesichts der für den Reiseveranstalter günstigeren weiten Fassung des § 651c Abs. 2 S. 2 keine eigenständige Bedeutung zu. wegen Unverhältnismäßigkeit der Abhilfekosten befreit werden.
Beispiel
Nehmen wir im vorherigen Beispiel der Davos-Reise an, es wären Gäste in dem gebuchten Hotel bereit, ihr Zimmer mit „Panaroma-Blick“ und Whirlpool gegen Zahlung des zehnfachen Betrages zu verlassen. Weist der R dem V diese Möglichkeit des „Herauskaufens“ nach, läge zwar keine Unmöglichkeit der Abhilfe, wohl aber eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 651c Abs. 2 S. 2 vor. Schließlich besteht ja durchaus eine Übernachtungsmöglichkeit in dem Hotel. Gemessen an dem Interesse des R an der vereinbarten Aussicht und dem Whirlpool sind die dafür zu tätigenden Aufwendungen unverhältnismäßig. Wenn V nun von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 651c Abs. 2 S. 2 Gebrauch macht, wird der Anspruch nachträglich ausgeschlossen.
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Der Abhilfeanspruch erlischt ferner, wenn der Reisevertrag durch Widerruf, Rücktritt oder Kündigung aus den oben unter Rn. 487 ff. besprochenen Gestaltungsrechten vorzeitig beendet wird. Dann entfällt auch die Pflicht des Reiseveranstalters zur weiteren mangelfreien Durchführung der Reise. Ein Abhilfeanspruch ist lediglich noch in den Fällen denkbar, in denen der Reiseveranstalter zu „Abschlussmaßnahmen“, insbesondere zum Rücktransport verpflichtet ist (vgl. §§ 651e Abs. 4, 651j Abs. 2), und in dieser Phase behebbare Reisemängel auftreten.
Hinweis
Der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 kommt beim Abhilfeanspruch keine besondere Bedeutung zu. Nach Beendigung der Reise ist der Abhilfeanspruch aufgrund der zeitgebundenen Leistungspflicht des Reiseveranstalters und des damit einhergehenden absoluten Fixschuldcharakters ohnehin wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen.
3. Durchsetzbarkeit
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Der Anspruch wird – wie die Nacherfüllungsansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht – mit einem formlosen Abhilfeverlangen des Reisenden fällig.
Auf das Abhilfeverlangen sind die Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Abzugeben ist das (empfangsbedürftige) Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter, dessen Kontaktdaten bzw. die seines Empfangsvertreter dem Reisenden nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB-InfoV vor Beginn der Reise mitzuteilen sind.
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Als Einredetatbestand ist insbesondere an § 320 bei – wirksam! – vereinbarter, aber noch nicht erfüllter Vorauszahlung des Reisepreises zu denken.
Hinweis
Der Verjährung nach § 651g Abs. 2 kommt hier ebenso wenig wie der Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 besondere Bedeutung zu, da der Abhilfeanspruch spätestens mit Ablauf der vereinbarten Reisezeit wegen Zeitablaufs unmöglich wird und dann nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen ist.