Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Abhilfeanspruch des Reisenden aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Abhilfeanspruch des Reisenden aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k

II. Abhilfeanspruch des Reisenden aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Abhilfeanspruch des Reisenden aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Pauschalreisevertrag

 

2.

Reisemangel (siehe oben unter Rn. 513 ff.)

 

3.

(Keine) Unbehebbarkeit des Mangels, § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 1

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

1.

Allgemeine Einwendungstatbestände

 

2.

Leistungsverweigerung nach § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

3.

Vorzeitige Beendigung des Pauschalreisevertrages

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

1. Anspruchsentstehung

519

Gem. § 651k Abs. 1 S. 1 hat der Reisende im Falle eines Mangels gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Abhilfe. Dieser entspricht systematisch den Nacherfüllungsansprüchen im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht.

Der Anspruch auf Abhilfe verpflichtet den Reiseveranstalter grundsätzlich zur Beseitigung des Reisemangels auf seine Kosten (§ 635 Abs. 2 analog

Palandt-Sprau § 651k Rn. 3.). Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach § 651k Abs. 1 S. 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter nach § 651k Abs. 3 S. 1 Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht mindestens von gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden nach § 651k Abs. 3 S. 2 eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren.

Beispiel

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R hat sich aus verschiedenen „Alpin-Special“-Angeboten des Reiseveranstalters V eine Reise in das Berghotel „Panorama“ in Davos ausgesucht und für die Zeit vom 1.2. bis 15.2. gebucht. Im Katalog des V war dem R ein Zimmer „mit grandiosem Bergpanorama“ und eigenem Whirlpool versprochen worden. Aufgrund nachträglicher Überbuchung steht dem R jedoch nur ein Zimmer mit Blick in den Hinterhof zur Verfügung. Statt Whirlpool soll R außerdem mit einer schlichten Dusche Vorlieb nehmen. Da im Hotel keine anderen Zimmer verfügbar sind, bietet V dem R auf dessen Rüge ein Zimmer mit vergleichbarer Ausstattung in einem anderen Vertragshotel in St. Moritz an.

Hier liegt ein nachträglich unbehebbarer Mangel vor: R hatte unter den ihm angebotenen verschiedenen Reisen eine Wahl getroffen und nach dem Inhalt des Pauschalreisevertrags einen Urlaub in dem von ihm ausgesuchten Hotel in Davos in einem Zimmer mit der beschriebenen Ausstattung gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es sich deshalb nicht um eine Gattungs- oder Wahlschuld des V in der Weise, dass er für den R einen Urlaub in irgendeinem, erst nach Vertragsschluss von V zu bestimmenden Hotelzimmer bewerkstelligen musste. Die Leistungspflicht des V war vielmehr von vorneherein auf das gebuchte Hotel in Davos mit einem festgelegten Zimmerstandard konkretisiert. Mangels vereinbarter Ersetzungsbefugnis konnte V seiner Leistungspflicht nur durch die Verschaffung eines Urlaubs in gerade diesem Hotel in Davos mit dem vereinbarten Zimmerstandard genügen. Eine Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel an einem anderen Ort ist nicht möglich, da insoweit nach dem Parteiwillen keine Austauschbarkeit anzunehmen ist.

Vgl. BGH Urteil vom 11.6.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II 2b = NJW 2005, 1047, 1048.

Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, so kann der Reisende die Ersatzleistung ablehnen (§ 651k Abs. 3 S. 3), so schuldet der Reisende nur eine Teilvergütung nach Maßgabe des § 651l Abs 2 und 3.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

520

Der Anspruch auf Abhilfe erlischt nach den allgemeinen Regeln, insbesondere durch Erfüllung (§ 362).

Ferner kann der Reiseveranstalter aus Gründen, die nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels liegen, von seiner Abhilfepflicht nach § 651k Abs 1 S. 2 befreit werden.

Beispiel

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Nehmen wir im vorherigen Beispiel der Davos-Reise an, es wären Gäste in dem gebuchten Hotel bereit, ihr Zimmer mit „Panaroma-Blick“ und Whirlpool gegen Zahlung des zehnfachen Betrages zu verlassen. Weist der R dem V diese Möglichkeit des „Herauskaufens“ nach, läge zwar keine Unmöglichkeit der Abhilfe, wohl aber eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vor. Schließlich besteht ja durchaus eine Übernachtungsmöglichkeit in dem Hotel. Gemessen an dem Interesse des R an der vereinbarten Aussicht und dem Whirlpool sind die dafür zu tätigenden Aufwendungen unverhältnismäßig. Wenn V nun von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 651k Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Gebrauch macht, wird der Anspruch nachträglich ausgeschlossen.

521

Der Abhilfeanspruch erlischt ferner, wenn der Pauschalreisevertrag durch Widerruf (selten), Rücktritt oder Kündigung aus den oben unter Rn. 503 ff. besprochenen Gestaltungsrechten vorzeitig beendet wird. Dann entfällt auch die Pflicht des Reiseveranstalters zur weiteren mangelfreien Durchführung der Reise. Ein Abhilfeanspruch ist lediglich noch in den Fällen denkbar, in denen der Reiseveranstalter zu „Abschlussmaßnahmen“, insbesondere zum Rücktransport verpflichtet ist, und in dieser Phase behebbare Reisemängel auftreten.

3. Durchsetzbarkeit

522

Der Anspruch wird – wie die Nacherfüllungsansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht – mit einem formlosen Abhilfeverlangen des Reisenden fällig.

Auf das Abhilfeverlangen sind die Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Abzugeben ist das (empfangsbedürftige) Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter, dessen Kontaktdaten bzw. die seines Empfangsvertreter dem Reisenden nach § 651d Abs. 1 vor Beginn der Reise mitzuteilen sind.

523

Als Einredetatbestand ist insbesondere an § 320 bei – wirksam! – vereinbarter, aber noch nicht erfüllter Vorauszahlung des Reisepreises zu denken.

Hinweis

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Der Verjährung nach § 651j kommt hier keine Bedeutung zu, da der Abhilfeanspruch spätestens mit Ablauf der vereinbarten Reisezeit wegen Zeitablaufs unmöglich wird und dann nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

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