Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag gem. § 323 - Wirkungen des Rücktritts

I. Wirkungen des Rücktritts

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Die Wirkungen des Rücktritts ergeben sich aus §§ 346 ff. Der Rücktritt kann im Rahmen Ihres Gutachtens an drei Stellen auftauchen: einmal als rechtsvernichtende Einwendung gegen vertragliche Primäransprüche und zum anderen als Anspruchsvoraussetzung der Sekundäransprüche aus §§ 346, 347. Im letzteren Fall sind dann im Rahmen der (dritten) Ebene „Durchsetzbarkeit“ die einredeweise (§ 348!) geltend zu machenden Gegenansprüche des anderen Teils zu erörtern.

Expertentipp

Prüfen Sie also einen vertraglichen Primäranspruch (z.B. den Anspruch auf Kaufpreiszahlung des Verkäufers gemäß § 433 Abs. 2), ist der Rücktritt im Rahmen der Anspruchsprüfung auf der zweiten Ebene unter „Anspruch erloschen“ zu erörtern. Die Eingangsformulierung könnte dann lauten:

„Möglicherweise ist der Anspruch des A jedoch durch Rücktritt des B erloschen.“

Geht es hingegen um die Prüfung eines Anspruches aus § 346 bzw. § 347, ist in der Klausur als Anspruchsgrundlage der jeweils einschlägige Tatbestand der §§ 346, 347 zu zitieren, wobei Sie zusätzlich den Rücktrittsgrund durch ein „i.V.m. § 323“ angeben können. Die Rücktrittsprüfung gehört dann unter den ersten Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“, da der Rücktritt Anspruchsvoraussetzung der Ansprüche aus §§ 346, 347 ist.

Im Rahmen der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist dann auf die Einrede des § 348 wegen Gegenansprüchen nach §§ 346 ff. einzugehen.

1. Erlöschen der Primärleistungspflichten

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Durch den Rücktritt gestaltet sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich nicht mehr nach den ursprünglichen Vereinbarungen, sondern nach §§ 346 ff. Der Vertrag bleibt als solcher bestehen und bildet die Grundlage für diese Ansprüche.Grüneberg-Grüneberg Einf. v. § 346 Rn. 6.

Hinweis

Da der Vertrag bestehen bleibt und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird, erfolgte der Leistungsaustausch auch nicht ohne Rechtsgrund. Daher sollte nach einem Rücktritt nicht auf die §§ 812 ff. abgestellt werden.

Dies bedeutet automatisch, dass die bisherigen vertraglichen Primärleistungspflichten erlöschen. Der Rücktritt ist also rechtsvernichtende Einwendung gegen die bisherigen Primärleistungsansprüche. Dies ist in § 346 nicht ausdrücklich angeordnet, sondern wurde vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt.BT-Drucks. 14/6040, 194 li. Sp: „Der Rücktritt hat zugleich die Wirkung, dass die durch den Vertrag begründeten primären Leistungspflichten, soweit sie nicht erfüllt sind, erlöschen. Es erscheint allerdings in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nicht erforderlich, diese Befreiungswirkung im Gesetzeswortlaut ausdrücklich auszusprechen.“

2. Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 346 Abs. 1

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Aus dem Rücktritt entstehen Sekundäransprüche nach den §§ 346, 347.

Den ersten Sekundäranspruch normiert § 346 Abs. 1, der die Parteien verpflichtet, empfangene Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

a) Rückgewähr empfangener Leistungen

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Hat eine Partei ihre Leistung vor Ausübung des Rücktritts bereits erbracht, muss der andere Vertragspartner diese Leistung zurückgewähren. Der Anspruch aus § 346 Abs. 1 entsteht mit Ausübung des Rücktritts. Empfangene Leistung ist dasjenige, was eine Vertragspartei zum Zwecke der Erfüllung von der anderen Vertragspartei erhalten hat.

b) Herausgabe von Nutzungen

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Hat ein Vertragspartner die Leistung vor Ausübung des Rücktritts erhalten, hat er möglicherweise den Leistungsgegenstand bereits genutzt. Nach § 346 Abs. 1 sind im Falle des Rücktritts dann die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Unter den „Nutzungen“ versteht das Gesetz Früchte i.S.d. § 99 und Gebrauchsvorteile, § 100.

Beispiel

Beispiel 1
Unmittelbare Sachfrüchte i.S.d. § 99 Abs. 1 sind die Eier eines Huhns, die Milch einer Kuh, das Obst eines Obstbaums und das Getreide eines Ackers.

Beispiel

Beispiel 2
Unmittelbare Rechtsfrüchte i.S.d. § 99 Abs. 2 sind die auf eine Aktie entfallende Dividende oder der auf einen Gesellschaftsanteil entfallende Gewinn.

Beispiel

Beispiel 3
Zu den Gebrauchsvorteilen i.S.d. § 100 gehören beim Geld die aus einer Geldanlage erlangten Zinsen oder die mit dem Geld ersparten Zinsaufwendungen. Zu den Gebrauchsvorteilen einer Sache gehört ihre tatsächliche Nutzung, wie das Bewohnen einer Wohnung oder die Fahrt mit einem erworbenen Pkw.

268

Zu den Nutzungen gehören nicht der Verbrauch einer Sache sowie der durch Veräußerung erzielte Kaufpreis.Grüneberg-Ellenberger § 100 Rn. 1; Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 6.

3. Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 2

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In bestimmten Fällen kann es sein, dass der Vertragspartner die empfangene Leistung bzw. die gezogenen Nutzungen als solche nicht mehr so herausgeben kann, wie er sie selbst erlangt hat.

270

In diesen Fällen ordnet § 346 Abs. 2 eine Wertersatzpflicht an, für die § 346 Abs. 3 wiederum Ausschlussgründe vorsieht.

Die Wertersatzvorschriften des § 346 Abs. 2 sollen dem Rückgewährgläubiger einen Ersatz dafür schaffen, dass der empfangene Gegenstand nicht mehr in der gleichen Qualität oder gar nicht mehr herausgegeben werden kann.

Dabei richtet sich der Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 zwingend nach einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung, ohne dass es auf den objektiven Wert ankommt;BGH Urteil vom 19. November 2008 (Az. VIII ZR 311/07) unter Tz. 9 ff. = BGHZ 178, 355 ff. = NJW 2009, 1068 ff; Lorenz NJW 2005, 1889, 1893 unter Ziff. 6b mit einleuchtender Ablehnung aller Korrekturversuche der klaren gesetzgeberischen Entscheidung. ist keine Gegenleistung vereinbart worden, ist auf den Marktwert abzustellen. Nur beim Rücktritt von einem Darlehensvertrag erlaubt § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 den Nachweis, dass die vereinbarten Zinsen nicht dem Marktüblichen entsprachen, so dass auf den niedrigeren Marktzins abgestellt werden kann.

a) Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

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Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 hat der Vertragspartner im Falle des Rücktritts Wertersatz zu leisten, wenn die Rückgewähr der empfangenen Leistung bzw. der gezogenen Nutzung nach der „Natur des Erlangten“ ausgeschlossen ist. Diese Wertersatzpflicht tritt insbesondere immer dann ein, wenn die empfangene Leistung bzw. die gezogene Nutzung in einem unkörperlichen Gegenstand liegt. Dies ist insbesondere bei den Gebrauchsvorteilen i.S.d. § 100 der Fall.

Beispiel

V verkauft K einen Pkw, der K ausgeliefert wird. K bleibt den Kaufpreis schuldig. Nach erfolgloser Fristsetzung tritt V vom Kaufvertrag zurück. Zu diesem Zeitpunkt ist K bereits 1000 km mit dem Pkw gefahren. Die mit dem Pkw gefahrenen Kilometer stellen einen Gebrauchsvorteil dar, der nach § 346 Abs. 1 als tatsächlich gezogene Nutzung herauszugeben ist. Jedoch ist dies bei einer Fahrleistung als unkörperlichem Gegenstand naturgemäß unmöglich. K ist deshalb zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 verpflichtet, der gem. § 346 Abs. 2 S. 2 unter Berücksichtigung des Kaufpreises zu berechnen ist.Kaufpreis ./. voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Pkws = Wert eines mit diesem Pkw gefahrenen Kilometers, vgl. Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 10.

Diese Wertersatzpflicht ist nach § 346 Abs. 3 nicht ausgeschlossen.

b) Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

aa) Tatbestand

272

Der Rückgewährpflichtige hat ferner Wertersatz zu leisten, soweit er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat.

Nach wohl h.M. setzen diese Fälle voraus, dass der Schuldner von der Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistung – so wie er sie erhalten hat – nach § 275 befreit sein muss.BGH NZG 2015, 1396 Rn. 24; BGH NJW 2009, 63 ff.; Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 8a. Für diese Auffassung spricht insbesondere der systematische Zusammenhang mit den anderen Alternativen des § 346 Abs. 2. Denn in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ist nach der Art der Varianten die Rückgewähr typischerweise unmöglich. Ferner der Wortlaut „statt der Rückgewähr“ welcher ein Rangverhältnis nahelegt.

273

Nach anderer Auffassung bedarf es nur der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale, ohne dass es tatsächlich zu einer Leistungsbefreiung mit der Herausgabepflicht gekommen sein muss.Lorenz NJW 2005, 1889, 1892 unter Ziff. 6a m.w.N. Dafür spricht, dass das Gesetz in § 346 Abs. 2 die Leistungsbefreiung nach § 275 entgegen sonstigen Formulierungen (vgl. §§ 283, 326) überhaupt nicht erwähnt. In den Fällen des Verbrauchs oder der Verarbeitung wird zwar regelmäßig Unmöglichkeit vorliegen. In den übrigen Fällen muss dies aber nicht so sein.

274

Nach der zuerst genannten Ansicht beschränkt sich die Herausgabepflicht auf die Herausgabe im gegenwärtigen Zustand; wegen der Verschlechterung steht dem Rückgewährgläubiger ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 zu.BGH Urteil vom 10. Oktober 2008 (Az. V ZR 131/07) unter Tz. 22 ff. Auf diese Weise soll die notwendige Abgrenzung zum weitergehenden Schadensersatzanspruch (etwa aus §§ 280 ff. i.V.m. § 346 Abs. 4) erreicht werden.

Beispiel

Beispiel 1
Hersteller A verkauft Bäcker B Mehl, das nach Rechnungsstellung bezahlt werden soll. B verwendet das Mehl für die Herstellung von Brötchen. Den Kaufpreis bleibt er schuldig. Nachdem er trotz Fristsetzung nicht gezahlt hat, tritt A vom Kaufvertrag zurück. Dem B ist die Rückübereignung und Rückgabe des gelieferten Mehls aufgrund vollständiger Verarbeitung im Rahmen seiner Brötchenherstellung unmöglich. Er hat nun Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zu leisten. Dieser entspricht der Höhe nach wegen § 346 Abs. 2 S. 1 dem vereinbarten Kaufpreis.

Weiß A vorher um den Verbrauch, wird er direkt bei seinem Zahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 bleiben. Dieser hängt von den geringsten Voraussetzungen ab und ist deshalb am leichtesten durchzusetzen.

Beispiel

Beispiel 2
V verkauft K eine Maschine, die K nach Lieferung seinerseits an D veräußert. Wenn K nun den Kaufpreis trotz Fristsetzung schuldig bleibt und V zurücktritt, ist er nach § 346 Abs. 1 zur Rückübereignung und Rückgabe verpflichtet. Nach einer Ansicht ändert sich daran trotz der Veräußerung an D nichts. K bleibt vielmehr so lange zur Rückübereignung und Rückgabe verpflichtet, bis einer der Tatbestände des § 275 erfüllt ist. Solange also D grundsätzlich bereit ist, den Kaufgegenstand wieder an K zurückzugeben, liegt kein Fall des § 275 vor. Anders liegt es, wenn D seine Rückgabe von unzumutbaren Aufwendungen i.S.d. § 275 Abs. 2 abhängig macht.

Nach anderer Auffassung führt bereits die Veräußerung zum Ausschluss der Rückgewähr in Natur (Unvermögen wird widerleglich vermutetBGH NJW 2009, 63 Rn. 10.) nach § 346 Abs. 1, so dass V lediglich Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 beanspruchen kann.

Expertentipp

Beide Auffassungen sind mit den oben genannten Argumenten vertretbar. Sie müssen aber stets prüfen, ob es auf den Streit überhaupt ankommt. Wann immer ein in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 genannter Fall die Herausgabe der ursprünglich empfangenen Leistung i.S.d. § 275 unmöglich oder unzumutbar macht, muss der Streit nicht erwähnt werden.

bb) Ausschluss nach § 346 Abs. 3 Nr. 1

275

Nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Rücktritt aufgrund einer Schlechtleistung, d.h. einer nicht vertragsgemäßen Leistung i.S.d. § 323 Abs. 1 erfolgt und der zum Rücktritt berechtigende Mangel sich erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat. Dies soll analog für den Fall des – nicht genannten – Verbrauches gelten.

Beispiel

Gast A bestellt bei Gastwirt G einen Salat. Nachdem er etwas davon gegessen hat, bemerkt er eine Schnecke im Salat. Wenn er nun vom Vertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 440 zurücktritt, hat er für den bereits verzehrten Teil des Salates nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 keinen Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 3 Nr. 1 analog).Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 11.

c) Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

aa) Tatbestand

276

Schließlich hat der Rückgewährpflichtige Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3. Jedoch bleibt nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 eine Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme außer Betracht.

Der Gläubiger ist in identischer Weise schutzbedürftig, wenn die Sache physikalisch zwar noch existiert, aber aufgrund eines Diebstahls unauffindbar ist und deswegen nicht mehr herausgegeben werden kann. Unter einem „Untergang“ i.S.d. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ist daher auch der Verlust durch Diebstahl zu verstehen.Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 9.

bb) Ausschluss nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

277

Die Wertersatzpflicht ist nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 in zwei Fällen ausgeschlossen. Einmal schließt § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die Wertersatzpflicht aus, wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat. Vertretenmüssen ist dabei nicht technisch i.S.d. §§ 276 ff. zu verstehen. Denn diese regeln ja ein Vertretenmüssen des Schuldners und nicht des Gläubigers. Gemeint ist vielmehr eine Verursachung der Verschlechterung bzw. des Untergangs aus Gründen, die in der Sphäre des Gläubigers angesiedelt sind.Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 12. Diese Fälle spielen vor allem im Fall des Rücktritts wegen Schlechtleistung eine Rolle, wenn der Leistungsgegenstand mangelbedingt untergeht.

Außerdem ist ein Wertersatz ausgeschlossen, wenn der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre.

Beispiel

V verkauft K ein Pferd, das im Stall eines Reitervereins untergebracht ist, bei dem V und K Mitglied sind. K nimmt das Pferd nach einer Anzahlung entgegen und lässt es ebenfalls im Stall des Vereins unterbringen. K bleibt den restlichen Kaufpreis trotz Fristsetzung schuldig, weshalb V den Rücktritt erklärt. Bevor K das Pferd zurückgeben kann, geht es an einer im Stall des Vereins grassierenden Epidemie ein. Hier schuldet K wegen § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 keinen Wertersatz wegen Untergangs aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3. In Betracht kommt aber ein Schadensersatzanspruch des V aus §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, wenn K die Ansteckung des Pferdes zu vertreten hat.

cc) § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

278

Schließlich ist die Wertersatzpflicht im Fall des § 346 Abs. 3 Nr. 3 ausgeschlossen. Diese Ausnahme betrifft zunächst nur den Fall, dass der Rücktritt in Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts – wie §§ 323, 326 Abs. 5 – erfolgt. Weiter setzt der Ausschlusstatbestand voraus, dass der vom Rücktrittsberechtigten herauszugebende Leistungsgegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Diese Fälle spielen im Wesentlichen beim Rücktritt des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der verkauften Sache eine Rolle.

Beispiel

A verkauft dem B ein gebrauchtes Mountainbike. B nimmt das Rad gegen Barzahlung mit und schließt es vormittags mit einem einfachen Schloss am Gartenzaun vor seinem Haus ab. Er verfügt über eine Garage, pflegt seine Fahrräder aber stets vor der Garage abzustellen. Dabei bemerkt B, dass das Fahrrad statt der vereinbarten 24 Gänge nur 18 Gänge aufweist. A teilt ihm auf Nachfrage mit, dass für dieses Modell keine passenden Gangschaltungen mit mehr als 18 Gängen auf dem Markt seien. B möchte deshalb den Kauf wieder rückgängig machen und erklärt am Nachmittag den Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5. Kaum hat er dies erklärt, muss B feststellen, dass an seinem Zaun nur noch ein „geknacktes“ Schloss baumelt und das Fahrrad gestohlen wurde.

Eigentlich müsste der B nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz für das gestohlene und damit „untergegangene“ Fahrrad leisten. Jedoch genießt er das Privileg des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, wonach er nicht zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn er diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da er sein Fahrrad nicht in seiner Garage, sondern vor dem Haus abstellt, hat er insoweit wie sonst agiert. Er hat nicht etwa das gekaufte Mountainbike schlechter behandelt als seine sonstigen Fahrräder. Allerdings geht das Privileg nach § 277 nur bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit. Da der B sein Fahrrad aber abgeschlossen hat, kann ihm der Vorwurf sorglosen Verhaltens nicht gemacht werden. Anders wäre es, wenn der B das Fahrrad unabgeschlossen abgestellt hätte.

279

Teilweise wird dieses Ergebnis für unbillig gehalten, da die Gefahr des zufälligen Untergangs nun der Rücktrittsgegner zu tragen hat, obwohl er auf die Risikosphäre seines Vertragspartners und Leistungsempfängers keinen Einfluss hat. Deshalb wird vorgeschlagen, die Anwendungsbereiche des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 insoweit zu reduzieren („teleologische Reduktion“), als diese Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn der Rücktrittsberechtigte vom Rücktrittsgrund Kenntnis erlangt hat bzw. den Rücktrittsgrund hätte kennen müssen.Vgl. Nachweise bei Lorenz NJW 2005, 1889, 1893 unter Ziff. 6c. Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Es besteht auch kein überragendes Bedürfnis, den Ausnahmetatbestand des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 einzuschränken. Denn nach § 346 Abs. 4 i.V.m. §§ 280 ff. kommt eine Schadensersatzhaftung in Betracht, wenn der Rückgewährschuldner sich schuldhaft verhalten hat und damit die Leistungspflichten aus §§ 346 ff. verletzt. Nach und ab Ausübung des Rücktrittsrechts gilt der allgemeine Haftungsmaßstab, da nun kein Grund für die Privilegierung des Rücktrittsberechtigten mehr besteht.Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 572. In der bis zur Ausübung des Rücktritts bestehenden „Schwebelage“ verdient der Rücktrittsberechtigte den durch das Haftungsprivileg gewährten Schutz. Schließlich ist es sein Vertragspartner, der ihm die Situation „eingebrockt hat“.Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 13b (ausführliche und sehr lesenswerte Argumentation!). Außerdem droht sonst eine Umgehung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, wenn der nach dieser Vorschrift ausgeschlossene Wertersatz über den Schadensersatzanspruch zu leisten wäre.Grüneberg-Grüneberg § 346 Rn. 18.

Im Beispiel gelangen alle Auffassungen zum selben Ergebnis, da die von B vorgenommene Sicherung noch nicht einmal als fahrlässig anzusehen ist. Schließlich musste B nicht damit rechnen, dass das Fahrrad am helllichten Tag vor seinem Haus gewaltsam entwendet wird.

d) Wertersatz nach § 347 Abs. 1

280

Schließlich schuldet der Rückgewährschuldner nach § 347 Abs. 1 noch Wertersatz für solche Nutzungen, die er entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft trotz Möglichkeit nicht gezogen hat. Wie bei § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 genießt der kraft Gesetzes zum Rücktritt Berechtigte dabei das Privileg der Haftungsbeschränkung auf die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt, § 347 Abs. 1 S. 2.

4. Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2

281

In § 347 Abs. 2 versteckt sich ein – gerne übersehener – Aufwendungsersatzanspruch.

282

Danach kann der Rückgewährschuldner notwendige Aufwendungen ersetzt verlangen, die er auf die in Natur zurückzugewährende oder ihrem Wert nach zu ersetzende Sache gemacht hat.

Definition

Definition: Aufwendung

Eine Aufwendung ist eine vermögenswerte Investition („Vermögensopfer“). Sie stellt dann eine notwendige Verwendung dar, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich ist.Grüneberg-Bassenge § 994 Rn. 5.

283

Sonstige Aufwendungen bekommt er nach § 347 Abs. 2 S. 2 ersetzt, sofern der Gläubiger durch sie bereichert wird.

Beispiel

V verkauft dem K ein Pferd nebst Sattel und anderem Zubehör. K nimmt das Pferd und Zubehör entgegen, bleibt den Kaufpreis aber schuldig. Tritt V nach Fristsetzung zurück, kann K dem Anspruch des V auf Rückgewähr des Pferdes aus § 346 Abs. 1 nach § 348 einredeweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Aufwendungen entgegenhalten. Hat K das Pferd auf eigene Kosten gefüttert, muss V ihm diese Kosten als notwendige Verwendungen nach § 347 Abs. 2 S. 1 ersetzen. Hat K den Sattel mit seinem Monogramm versehen, entfällt ein Ersatzanspruch, da V durch diese Aufwendungen nicht bereichert ist (§ 347 Abs. 2 S. 2). Im Gegenteil: V kann wegen der damit verbundenen „Umgestaltung“ Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 beanspruchen.

284

Der Anspruch steht nach dem Rechtsgedanken des § 325 in freier Konkurrenz zu dem anstelle des „Schadensersatzes statt der Leistung“ geltend gemachten Aufwendungsersatz nach § 284.Urteil des BGH vom 20. Juli 2005 (Az. VIII ZR 275/04) unter Ziff. II 1 = NJW 2005, 2848 = BGHZ 163, 381 ff.

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