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Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 - Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 - Vertretenmüssen

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 - Vertretenmüssen

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IV. Vertretenmüssen

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Das Vertretenmüssen bezieht sich nach dem Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 auf „die Pflichtverletzung“. Die Pflichtverletzung, die die Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 auslösen soll, ist der Verzug. Wie sich aus dem Verweis auf § 286 in § 280 Abs. 2 ergibt, genügt die „einfache“ Leistungsverzögerung als haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1891 unter Ziff. 3. Der Schuldner haftet auf Schadensersatz neben der Leistung nicht schon deshalb, weil die Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit nicht erbracht wurde, sondern erst, wenn er sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 in Verzug befindet.

Der Bezug des Vertretenmüssens auf den Verzugseintritt folgt außerdem zwingend aus § 286 Abs. 4. Trotz Erfüllung sämtlicher objektiver Verzugsmerkmale des § 286 gerät der Schuldner nach § 286 Abs. 4 ausnahmsweise nicht in Verzug, wenn die Leistung(shandlung) infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Es gibt also ohne Vertretenmüssen bei Eintritt der objektiven Voraussetzungen des § 286 keinen Verzug.

Expertentipp

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Es handelt sich bei § 286 Abs. 4 aufgrund der Formulierung wie bei § 280 Abs. 1 S. 2 um Ausnahmetatbestände, die dem Schuldner günstig sind. Dieser muss deshalb nach allgemeinen Grundsätzen die Tatsachen darlegen und im Streitfalle beweisen, die diese Ausnahme rechtfertigen sollen.

Im Falle der Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 folgt diese Ausnahme bereits aus § 280 Abs. 1 S. 2. Im Rahmen anderer Normen wie z.B. § 288 behält § 286 Abs. 4 aber seine Bedeutung als selbstständiges Verzugsmerkmal bei.

Es handelt sich beim Fehlen des Vertretenmüssens also um eine rechtshindernde Einwendung. Gelingt dem Schuldner der Nachweis seiner fehlenden Verantwortlichkeit nicht, bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Haftung, da das Vertretenmüssen des Schuldners nun vermutet werden muss.

Auf diese Vermutung dürfen Sie in der Klausur folglich erst zurückgreifen, wenn Sie den Sachverhalt „ausgeleuchtet“, die Verantwortlichkeit des Schuldners anhand des feststehenden Sachverhaltes nach den bekannten Kriterien (vgl. oben unter Rn. 21 ff.) überprüft und dabei keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Verantwortlichkeit des Schuldners gefunden haben.

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Der Entlastungsbeweis ist nach § 286 Abs. 4 also für den Zeitpunkt zu führen, in dem alle sonstigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1891 unter Ziff. 3. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Entschuldigungsgrund, kann Verzug und damit eine Schadensersatzhaftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 erst eintreten, wenn der Entschuldigungsgrund entfällt. Einer erneuten Mahnung bedarf es dann aber nicht mehr.Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 32.

Der Beginn der Leistungsverzögerung und der Zeitpunkt, in dem zusätzlich auch die objektiven Verzugsvoraussetzungen vorliegen, können zusammenfallen. Dann spielt die Unterscheidung der Zeitpunkte bei der Prüfung des Vertretenmüssens keine Rolle – in allen anderen Fällen kann sie von erheblicher Relevanz sein.

Beispiel

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A schuldet dem B Zahlung, wobei der Anspruch sofort fällig und durchsetzbar gewesen ist und durch Überweisung auf ein Konto des B erfüllt werden soll. A leistet nicht. 10 Tage nach Fälligkeit ändert sich die Bankverbindung des B, wovon A keine Kenntnis erlangt. Nach 20 Tagen mahnt B den A, ohne auf die Änderung seiner Bankverbindung hinzuweisen.

A kann sich nicht in Verzug befinden: Als die dem A bekannte Bankverbindung des B noch intakt war, fehlte die hier erforderliche Mahnung. Bei Mahnung fehlte jedoch eine geeignete Bankverbindung, so dass A das Ausbleiben der Zahlung nicht vermeiden konnte.

Anders liegt es hingegen, wenn der Leistungstermin vertraglich kalendermäßig bestimmt worden wäre, da sich A dann zum Fälligkeitstermin bereits nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 in Verzug befunden hätte.

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Ein erst nach Eintritt des Verzuges entstehender Entschuldigungsgrund beseitigt den Verzug hingegen nicht, da der Schuldner gem. § 287 S. 2 nunmehr für Zufall, also unabhängig vom Verschulden haftet.

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Expertentipp

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Gehen Sie jetzt noch einmal das Prüfungsschema zum Vertretenmüssen oben unter Rn. 20 durch.

Das Vertretenmüssen richtet sich nach §§ 276 ff. Die Prüfung richtet sich nach den Ausführungen im 2. Teil oben unter Rn. 20 ff.

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