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Liegt ein Fall der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte gemäß § 327 vor, ist die Mahnung nach der Regelung aus § 327c Abs. 3 S. 2 auch dann entbehrlich, wenn einer der in § 327c Abs. 3 S. 1 geregelten Tatbestände erfüllt ist, welcher die „Aufforderung“ entbehrlich macht.