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Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 - B. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

B. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286

I.

Gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis

 

II.

Pflichtverletzung in der Form des Schuldnerverzuges nach § 286

 

 

1.

Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung

 

 

2.

Unbefristete/befristete Mahnung

 

 

 

a)

Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung des Gläubigers/eines Vertreters

 

 

 

 

 

Zuvielforderung des Gläubigers

Rn. 138

 

 

b)

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (analog)

 

 

 

 

aa)

für empfangsbedürftige WE, §§ 105, 130 f.

 

 

 

 

bb)

für einseitige Rechtsgeschäfte, §§ 164, 174, 180

 

 

3.

oder: Zustellung einer Klage/eines Mahnbescheides, § 286 Abs. 1 S. 2

 

 

4.

oder: Entbehrlichkeit einer Mahnung gem. § 286 Abs. 2, Abs. 3

 

 

 

 

Einseitig bestimmter Leistungstermin

Rn. 141

 

 

 

Kalendermäßig bestimmbarer Leistungstermin ohne Frist

Rn. 142

 

5.

Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Moment von Ziff. 2–4

 

 

 

 

Mahnung in fälligkeitsbegründender Rechnung

Rn. 156 ff.

 

6.

Nichtleistung

 

III.

Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 Abs. 1 S. 2

 

 

1.

Bezugspunkt: Eintritt der obj. Verzugsvoraussetzungen

 

 

2.

Vertretenmüssen nach §§ 276 ff.

 

 

3.

Verschuldensvermutung bei unklarem Sachverhalt (§ 280 Abs. 1 S. 2)

 

IV.

Ersatzfähiger Schaden (Differenzhypothese)

 

 

 

Kosten einer Erstmahnung

Rn. 172

 

 

Entgangener Gewinn

Rn. 173

 

 

Nutzungsausfallschäden

Rn. 174 ff.

 

 

Berechnung bei Abtretung

Rn. 182 ff.

V.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

 

VI.

Ergebnis: Anspruch entstanden/nicht entstanden

 

 

[→ Je nach Ergebnis weiter mit Prüfung rechtsvernichtender Einwendungen bzw. Durchsetzbarkeit des Anspruchs]

 

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