Inhaltsverzeichnis
VI. Art und Umfang des Schadensersatzes
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Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich – wie immer – nach den §§ 249 ff. Es gelten die allgemeinen Regeln,Vgl. dazu das Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 401 ff. wobei eine Naturalrestitution meistens wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist und deshalb nach § 251 Abs. 1 regelmäßig Ersatz der Vermögensnachteile in Geld zu leisten ist.Grüneberg-Grüneberg § 286 Rn. 42. Die verzögerte Leistung kann schließlich nicht mehr rückwirkend zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden, wie es § 249 Abs. 1 entspräche.
Hinweis
Der Zinsanspruch verjährt gem. §§ 195, 199, spätestens mit der verzögerten Hauptforderung, § 217.