Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - Die Schuldrechtsklausur

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Die Schuldrechtsklausur

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1. Teil Die Schuldrechtsklausur

A. Die Sachverhaltsstruktur

1

Für die erfolgreiche Lösung einer Schuldrechtsklausur ist es zunächst einmal wichtig, sich mit deren Besonderheiten vertraut zu machen. Dabei hängt die Herangehensweise davon ab, welche Art von Schuldverhältnis die Grundlage des Klausursachverhalts bildet. So macht es z.B. einen Unterschied, ob die Klausur einen Vertragsschluss und seine Ausführung durch die Beteiligten (vertragliches Schuldverhältnis), oder z.B. einen Verkehrsunfall und seine Folgen (gesetzliches Schuldverhältnis) schildert.

Wie Klausuren mit dem Schwerpunkt „gesetzliche Schuldverhältnisse“ zu lösen sind, wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.

Das folgende Skript befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Lösungsprogramm zur Lösung von Klausuren aus dem Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse. Die Struktur des Sachverhalts dieser Klausuren besteht gewöhnlich aus drei Teilen: Dem „Vereinbarungsteil“, dem „Leistungsstörungsteil“ und dem „Frageteil“.

2

Im Vereinbarungsteil wird geschildert, wer mit wem worüber verhandelt hat und worüber Einigkeit erzielt wurde. Der Ersteller einer Klausur baut hier häufig Probleme des BGB-AT in den Sachverhalt ein, wie z.B. Abgabe und Zugang von WEen, Einigungsmängel, Beteiligung Minderjähriger, Stellvertretung und Formprobleme etc. Da nach § 311 Abs. 2

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. aber bereits schon mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts ein „vorvertragliches“ Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 entstehen kann, sollten Sie beim Durchlesen des Sachverhalts auch darauf achten, ob in diesem Teil der Klausur möglicherweise das Problem einer vorvertraglichen Pflichtverletzung angelegt ist, wie z.B. im Falle einer arglistigen Täuschung. Diese kann nämlich zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 280 Abs. 1241 Abs. 2, 311 Abs. 2) führen.

3

Im Leistungsstörungsteil des Klausursachverhalts finden Sie Angaben dazu, welche Zusagen von den Beteiligten nicht eingehalten wurden. Das Gesetz bezeichnet dies als „Pflichtverletzung“ (vgl. dazu § 280 Abs. 1 S. 1) bzw. als „Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung“ einer fälligen Leistung (so in § 323 Abs. 1). Versuchen Sie, sich an dieser Stelle einen ersten Überblick über die in Frage kommenden Arten der möglichen Pflichtverletzungen (Nichtleistung, Schlechtleistung etc.) zu verschaffen, da dies für die Auswahl der möglichen Anspruchsgrundlagen wichtig ist.

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Der Frageteil bestimmt die Richtung in die Ihre Prüfung zu gehen hat. Dabei sind die berühmten „W“-Fragen zu beachten:

Wer will etwas von wem? (Aufteilung nach Zweipersonenverhältnissen).

Was will er? (Frage nach dem Anspruchsziel).

Warum will der Anspruchsteller etwas? (Frage nach dem anspruchsauslösendem Teil des Sachverhalts).

Woraus könnte er das Gewollte fordern? (Frage nach der konkreten Anspruchsgrundlage).

Die Fallfrage kann dahin gehen, ob der Gläubiger aus dem Vertrag Erfüllung vom Schuldner verlangen kann. Im Falle einer Pflichtverletzung kann danach gefragt sein, welche Sekundäransprüche dem Gläubiger daraus entstehen. Mit diesem Thema werden wir uns im Skript „Schuldrecht AT II“ näher befassen. Das vorliegende Skript behandelt schwerpunktmäßig die Klausurprobleme des vertraglichen Erfüllungsanspruchs.

B. Das Lösungsprogramm

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Die Prüfung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs erfolgt nach dem folgenden Schema:

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Prüfschema zum vertraglichen Erfüllungsanspruch

 

(Z.B. Anspruch des A gegen B auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB)
Ausgangspunkt: Wer will etwas? (A) von wem? (B) was? (Kaufpreiszahlung) woraus? (aus § 433 Abs. 2)

A.

Anspruch entstanden

 

I.

Anspruchsvoraussetzungen (Beweislast Anspruchsteller)

 

 

1.

Einigung mit dem Inhalt des (z.B. § 433)

 

 

 

a)

Über die Essentialia (stets erforderlich, sonst logischer Totaldissens)

Beachte: Hier gilt § 145 nicht, da die Vorschrift nur „im Zweifel“ die Nichtigkeit anordnet und bei fehlender Einigung über die Essentialia diese Rechtsfolge nicht passt.

 

 

 

b)

Ggf. über weitere Punkte (Accidentalia, vgl. § 154)

 

 

2.

Eventuell noch weitere Anspruchsvoraussetzungen

 

 

 

 

(z.B. Eintritt einer vereinbarten – s.o. 1b – aufschiebenden Bedingung)

 

II.

Rechtshindernde Einwendungen (Nichtigkeitsgründe)?

 

 

 

(Beweislast Anspruchsgegner) z.B. §§ 134, 138 etc.

 

III.

Rechtsfolgen

 

 

1.

Wortlaut der Einigung

 

 

2.

Erläuternde Auslegung (§§ 133, 157)

 

 

3.

Ergänzende Auslegung (§§ 133, 157)

Die Reihenfolge der Prüfung, nämlich ob die ergänzende Auslegung vor den dispositiven Vorschriften zu prüfen ist oder umgekehrt, ist umstritten. Wegen des Vorrangs der Vertragsfreiheit geht aber richtigerweise die Auslegung vor.

 

 

4.

Dispositive Vorschriften (z.B. §§ 269, 271 etc.)

 

 

5.

§ 242

B.

Anspruch erloschen?

 

 

Rechtsvernichtende Einwendungen (Beweislast Anspruchsgegner)
(z.B. §§ 142 IWegen der Rückwirkung der Anfechtung ist umstritten, ob die Anfechtung oben unter A. II. als rechtshindernde Einwendung (Nichtigkeitsgründe), oder unter B. (Anspruch erloschen) zu prüfen ist. M.E. ist letzteres vorzugswürdig, weil der Anspruch bis zum Zugang der Anfechtungserklärung besteht, und auch bestehen bleibt, wenn die Anfechtungsfrist verstrichen ist. Beide Aufbauvarianten sind aber vertretbar., 346, 362, 387 ff. etc.)

C.

Anspruch durchsetzbar?

 

I.

Fälligkeit

 

II.

Einredefreiheit

 

III.

Kein „dolo agit – Einwand“ nach § 242

Entsprechend unserer Zielsetzung, nämlich Ihnen ein Lösungsprogramm für eine erfolgreiche Bearbeitung Ihrer Schuldrechtsklausur an die Hand zu geben, erfolgt die Behandlung der Klausurprobleme im 3. Teil dieses Skripts nach diesem Grundschema. Zuvor werden wir uns aber, zur Vermeidung von Wiederholungen, im nächsten Teil erst einmal mit einigen immer wieder auftauchenden Grundbegriffen des Schuldrechts befassen. Deren Kenntnis wird Ihnen die Einordnung dieser Probleme in das Grundschema erleichtern.

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