Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
I. Berücksichtigung von Einredetatbeständen
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Wenn Sie in ihrer Anspruchsprüfung auf der dritten Ebene zur Durchsetzbarkeit des Anspruches angekommen sind, werden zwei Punkte abgearbeitet. Zunächst einmal die Fälligkeit und zum Zweiten die Einredefreiheit des Anspruchs. Mit der Fälligkeit haben wir uns bereits oben unter Rn. 163 beschäftigt.
Im Folgenden wollen wir die Einredetatbestände der Verjährung und die Zurückbehaltungsrechte des Allgemeinen Schuldrechts untersuchen.
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Das Gesetz gibt dem zur Leistung verpflichteten Schuldner eine Art „Notbremse“ an die Hand, die nur er betätigen darf: ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Gesetzgeber begründet über entsprechende Tatbestände solche Leistungsverweigerungsrechte. Dem Schuldner steht es frei, sich auf dieses Recht zu berufen. Der Richter kann ihm diese Entscheidung nicht abnehmen. Man nennt diese Leistungsverweigerungsrechte auch „Einreden“.
Medicus Bürgerliches Recht Rn. 732 f.Hinweis
Bei den „Einreden“ muss der Schuldner „reden“ (er kann auch schreiben), er muss sich auf diese Einrederechte berufen. Hat der Schuldner nicht „geredet“, hat er von seinem Leistungsverweigerungsrecht also keinen Gebrauch gemacht, ist der objektive Einredetatbestand unbeachtlich.
Hat der Schuldner nach dem Ihnen vorliegenden Sachverhalt die Einrede nicht erhoben, prüfen Sie den Einredetatbestand trotzdem durch und weisen ggf. darauf hin, dass die Einrede noch geltend gemacht werden könnte.
Petersen JURA 2008, 422 unter Ziff. I. Dies kann nämlich auch noch im späteren Prozess geschehen.II. Einredearten
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Je nach Wirkungsweise der Einreden unterscheiden wir zwischen zwei Einredearten.
1. Peremptorische Einreden
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Einredetatbestände können dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht geben (sog. „peremptorische Einreden“, vgl. auch § 813 Abs. 1 S. 1).
Medicus Bürgerliches Recht Rn. 733. Macht der Schuldner von einer solchen Einrede Gebrauch, geht für den Gläubiger nichts mehr. Er hat zwar einen Anspruch, kann ihn aber nicht mehr durchsetzen. Der Anspruch ist faktisch verloren. Sie erkennen diese Einredetatbestände an der Formulierung„…kann/ist berechtigt zu verweigern…“
Beispiel
Verjährung (Einredetatbestand: § 214
Beachten Sie hier aber den Kondiktionsausschluss nach §§ 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 S. 1.), Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (Einredetatbestand: § 821), Arglisteinrede (Einredetatbestand: § 853), Einrede der beschränkten Minderjährigen- bzw. Erbenhaftung (Einredetatbestände: §§ 1629a, 1973, 1975, 1990), Anfechtbarkeitseinrede (Einredetatbestand: § 2083).2. Dilatorische Einreden
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Andere Einredetatbestände geben dem Schuldner nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (sog. „dilatorische Einreden“).
Beachten Sie hier aber den Kondiktionsausschluss nach §§ 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 S. 1. In den entsprechenden gesetzlichen Einredetatbeständen wird diese Einschränkung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Formulierungen lauten dann:„…kann/ist berechtigt zu verweigern, bis/solange…“
Beispiel
Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320, 348, Einreden des Bürgen aus §§ 770, 771.
Hinweis
Bei den Zurückbehaltungsrechten sieht das Gesetz einen besonderen prozessualen Ausgang vor. Der Richter darf die Klage bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht abweisen, sondern muss den beklagten Schuldner gleichwohl verurteilen – aber nicht uneingeschränkt. Die Verurteilung erfolgt nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung durch den klagenden Gläubiger (vgl. §§ 274 Abs. 1, 322 Abs. 1). Im Ergebnis also nur ein halber Triumph für den Kläger.
III. Einredeberechtigter
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Die Einredebefugnis steht dem Schuldner zu.
Dabei kommen zwei Fallgruppen in Betracht. Einmal kann der jeweilige Einredetatbestand sich unmittelbar auf die Verpflichtung des Schuldners beziehen.
Zum anderen können bestimmte Schuldner auch Einreden geltend machen, die sich auf eine fremde Schuld beziehen oder aus dem bisherigen Schuldverhältnis zu einem anderen Gläubiger entstammen.