Inhaltsverzeichnis
V. Mehrheit von Gläubigern
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Keineswegs gibt es immer nur einen Gläubiger. Vielmehr können auch mehrere Personen als Gläubiger berechtigt sein. Dies gilt natürlich auch für die Schuldnerseite, auf die wir später noch eingehen werden.
Beispiel
Die Eheleute A und B schließen als Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung mit den Mietern C und D. Hier haben wir sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite jeweils zwei Personen, die aus dem Mietvertrag berechtigt bzw. verpflichtet sind.
Bei der Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit sind verschiedene Varianten denkbar:
1. Gesamtgläubiger (§ 428)
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Eine Gesamtgläubigerschaft liegt nach § 428 vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. In diesem Fall kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten, § 428 S. 1 Hs. 2. Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.
Hinweis
Im Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern muss bei Leistung an einen Gläubiger der Ausgleich im Zweifel zu gleichen Anteilen erfolgen, § 430. Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen.
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Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu. Die Forderungen sind also selbstständig und nur durch die Gesamtwirkung der §§ 429, 430 miteinander verbunden. Die Lage ist insoweit spiegelbildlich zur Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 421 (dazu sogleich mehr).
Beispiel
Haben mehrere Personen ein gemeinschaftliches Konto errichtet mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen alleine verfügungsberechtigt ist (sog. „Oder-Konto“), sind sämtliche Inhaber Gesamtgläubiger i.S.d. § 428, jedoch mit der Besonderheit, dass der Schuldner an den Fordernden leisten muss.
BGH NJW 2002, 3093.Beispiel
Wohl überwiegend wird vertreten, in den Fällen des § 1357 Abs. 1, in denen ein Ehegatte durch Vornahme eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitberechtigt wird, entstehe eine Gesamtgläubigerschaft.
Looschelders Schuldrecht AT § 54 Rn. 8, Grüneberg/Siede.2. Mitgläubigerschaft (§ 432)
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Die Mitgläubigerschaft ist in § 432 geregelt. Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.
a) (Un-)Teilbarkeit der Leistung
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Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann.
Grüneberg/Grüneberg § 420 Rn. 1.Beispiel
A und B haben dem M eine Wohnung vermietet.
Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung der Miete liegt keine unteilbare Leistung vor, da der zu zahlende Geldbetrag in Teilbeträge aufgeteilt werden kann.
Hinsichtlich des Anspruches auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 liegt hingegen eine unteilbare Leistung vor.
b) Keine Gesamtgläubigerschaft
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Wie wir oben gesehen haben, zeichnet sich die Gesamtgläubigerschaft dadurch aus, dass die einzelnen Gläubiger jeweils eigenständige Ansprüche gegen den Schuldner haben. Die Mitgläubigerschaft unterscheidet sich dadurch von der Gesamtgläubigerschaft, dass hier lediglich eine einheitliche Forderung besteht, die zur Leistung an alle Mitgläubiger verpflichtet. Eine Mitgläubigerschaft ist immer dann anzunehmen, wenn die Gläubiger im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Anspruch nach §§ 741 ff. bilden oder sich der Anspruch aus einem gemeinsamen Recht der Gläubiger ergibt.
Grüneberg/Grüneberg § 432 Rn. 2, 3.84
Bei Gesamthandsgemeinschaften, die ihrerseits nicht rechtsfähig sind, wird § 432 weitgehend durch Sonderregelungen verdrängt. Sie merken sich hier die Sonderregel des § 2039 für die (nicht rechtsfähige) Erbengemeinschaft und §§ 1422 ff. für die eheliche Gütergemeinschaft.
c) Mitgläubigerschaft trotz Teilbarkeit der Leistung
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Wann immer teilbare Leistungen verlangt werden können, scheidet nach dem Wortlaut des § 432 eine Mitgläubigerschaft aus. Nach herrschender Ansicht ist die Frage der Teilbarkeit aber nicht nur nach dem Leistungsgegenstand zu bestimmen. Vielmehr soll auch das Verhältnis der Gläubiger untereinander entscheidend sein. Eine nach ihrem Leistungsgegenstand teilbare Leistung wird deshalb dann als unteilbar i.S.d. § 432 angesehen, wenn das Verhältnis der Gläubiger untereinander einer Teilung entgegensteht. Dem liegt folgender Gedanke zugrunde: Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Forderung erworben haben, deren Gegenstand teilbar ist, wäre die Alternative zur Mitgläubigerschaft nach § 432 ein Forderungsrecht jedes Teilberechtigten in Höhe seines Anteils. Dies entspricht tatsächlich der Figur des § 420 (sog. „Teilgläubigerschaft“). Ein solches Forderungsrecht, d.h. das Recht jedes beteiligten Gläubigers „seinen Anteil“ zu fordern, kollidiert aber mit den Regeln über bestimmte Gemeinschaftsverhältnisse an Rechten.
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Bei der Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. § 741 steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, sofern sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes obliegt nach § 744 Abs. 1 den Teilhabern „gemeinschaftlich“ und nicht jedem für seinen Anteil alleine. Dann entspricht die Annahme einer Mitgläubigerschaft dem Innenverhältnis besser, so dass § 432 zur Anwendung kommt.
BGH NJW 2005, 3781 f.Beispiel
Ansprüche mehrerer Vermieter/Verpächter auf Zahlung des Miet- bzw. Pachtzinses;
Beispiel
Anspruch mehrerer Mieter auf Kautionsrückzahlung.
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Neben den Bruchteilsgemeinschaften an einer Forderung (sog. „Forderungsgemeinschaft“) ist auch eine Gesamthandsberechtigung denkbar. Allerdings haben wir oben ja bereits festgestellt, dass hinsichtlich bestimmter Gesamthandsgemeinschaften, nämlich der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft Sonderregelungen gelten. Als bedeutsame Gesamthandsgemeinschaft bleibt dann (nur noch) die GbR. Da die GbR als Außen-GbR gem. § 705 Abs. 2 Alt. 1 rechtsfähig ist, ist sie selbst und allein Gläubigerin. Mehrere Gläubiger gibt es hier nicht, da die Gesellschafter selbst ja nicht die Gläubigerstellung einnehmen, sondern die GesellschaftGrüneberg..
3. Teilgläubigerschaft (§ 420)
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Es bleibt schließlich noch die Teilgläubigerschaft nach § 420 übrig. Diese soll immer dann anzunehmen sein, wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung zu fordern haben. Im Zweifel soll dann jeder Gläubiger in Höhe seines Anteils forderungsberechtigt sein.
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Wie wir gerade bei der Mitgläubigerschaft festgestellt haben, findet die Mitgläubigerschaft nach § 432 auch bei teilbaren Leistungen Anwendung. Da fast immer eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit der Gläubiger wegen bestehender Bruchteils- bzw. Gesamthandsgemeinschaft vorliegen wird, bleibt für die Teilgläubigerschaft kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr übrig. Der Fall, dass mehrere eine teilbare Leistung zu fordern berechtigt sind, ohne im Innenverhältnis zumindest eine Bruchteilsgemeinschaft zu bilden, wird in der Praxis kaum vorkommen.
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