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Anstatt den Vertrag nach § 327m Abs. 1 S. 1 zu beenden, kann der Verbraucher gemäß § 327n Abs. 1 S. 1 den Preis mindern. Minderung und Vertragsbeendigung schließen sich gegenseitig aus. Das Recht zur Minderung besteht nur, wenn die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung vorliegen. Eine Minderung nach § 327n Abs. 1 kommt nur in Betracht, wenn der Verbraucher einen Preis zu zahlen hat. Demgegenüber ist eine Vertragsbeendigung nach § 327m auch bei Verträgen möglich, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt. Hat der Verbraucher sowohl einen Preis gezahlt als auch personenbezogene Daten bereitstellt, ist er insoweit anteilig zur Minderung berechtigt.
Die Minderung gemäß § 327n ist ein Gestaltungsrecht, das der Verbraucher durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben muss. Darin muss der Entschluss des Verbrauchers zur Minderung des Preises zum Ausdruck kommen, vgl. § 327n Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 327o Abs. 1 S. 1. Sind bei einem digitalen Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Minderungsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden, vgl. § 327n Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 327o Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 351 S. 1. § 327n Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass das Recht zur Minderung – im Gegensatz zur Vertragsbeendigung – für den Verbraucher auch dann gegeben ist, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
Gemäß § 327n Abs. 2 ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Das dem Vertrag zugrundeliegende Äquivalenzverhältnis von Preis und Leistung soll hierdurch erhalten bleiben.
Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung von digitalen Produkten betrifft die Minderung nach § 327n Abs. 2 S. 2 nur den Zeitraum der Mangelhaftigkeit, es kommt also nur zu einer anteiligen Anwendung der Formel aus §°327n Abs. 2 S. 1. Ferner besteht gemäß § 327n Abs. 3 die Möglichkeit zur Schätzung der Minderungshöhe. Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten, § 327n Abs. 4 S. 1.
Eine entsprechende zusätzliche Aufforderung des Verbrauchers hierzu ist nicht erforderlich. Die Frist beginnt gemäß § 327n Abs. 4 S. 3 mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer.
Außerdem bestimmt § 327n Abs. 4 S. 4, dass der Unternehmer für die Erstattung dasselbe Zahlungsmittel verwenden muss, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten.