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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 1. Nacherfüllung

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

1. Nacherfüllung

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345

§ 327l regelt den Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung, also auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.

Anders als beim Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 hat der Unternehmer die freie Wahl der Mittel, um seine Verpflichtung zur Herstellung der Vertragsmäßigkeit zu erfüllen.

Beispiel

Der Unternehmer kann etwa durch Übermittlung einer aktualisierten Version eines digitalen Produkts oder durch dessen erneut bereitgestellte fehlerfreie Kopie nacherfüllen; er ist hierauf aber nicht beschränkt.

Der Unternehmer hat gemäß § 327l Abs. 1 S. 1 die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

Nach § 327l Abs. 1 S. 2 hat der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.

Der Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung ist gemäß § 327l Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich wäre.

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