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Besteht dagegen eine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Produkt, so richten sich die Rechte des Verbrauchers einheitlich nach den §§ 327 ff.
Beispiel
Zwischen dem Navigationsgerät (analoge Sache) und der aufgespielten Software (digitales Produkt) besteht eine qualifizierte Verbindung i.S.v. § 327a Abs. 3, da das Gerät ohne die Software nicht funktioniert. Hier richten sich die Rechte des Verbrauchers einheitlich nach §§ 327 ff, insbesondere bei Softwaremängeln nach §§ 327e ff.