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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 2. Digitale Dienstleistungen, § 327 Abs. 2 S. 2

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

2. Digitale Dienstleistungen, § 327 Abs. 2 S. 2

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Definition

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Digitale Dienstleistungen

Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichenGrüneberg/Grüneberg § 327 Rn. 5..

Beispiel

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Software-as-a-service, Cloud-Dienste (Textverarbeitung oder Spiele), Videostreaming und soziale Medien, sodass auch Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Tik-Tok erfasst werden.

Während § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 auf die alleinige Nutzung durch den Verbraucher abstellt, liegt der Schwerpunkt des § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 auf der gemeinsamen Nutzung durch mehrere Personen. Das betrifft Dienstleistungen und Angebote, bei denen Nutzer Inhalte einstellen oder mit anderen Nutzern oder dem Anbieter interagieren können.

Beispiel

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Neben sozialen Medien auch Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen.

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