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G. Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899)
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Häufig ist die Rechtslage nicht so eindeutig und klar, dass der Berichtigungsanspruch aus § 894 schnell genug durchgesetzt werden könnte. Um in der Zwischenzeit Rechtsnachteile abzuwenden, die sich für den wahren Berechtigten aus dem redlichen Erwerb eines Dritten ergeben können, bedarf es insoweit einer vorläufigen Sicherung, um den zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch einen Dritten zu verhindern. Hierfür stellt das Gesetz das Instrument des Widerspruchs zur Verfügung.
Der Widerspruch wird nach § 899 Abs. 2 S. 1 entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen in das Grundbuch eingetragen.
Hinweis
Der Widerspruch weist auf eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hin und bewahrt den wahren Berechtigten vor der Gefahr des Rechtsverlustes durch gutgläubigen Erwerb (vgl. § 892 Abs. 1 S. 1).