Sachenrecht 1

Schadensersatzansprüche im EBV, §§ 989–992 - Übersicht

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I. Problemstellung und Konkurrenzfragen

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Expertentipp

Beachten Sie aber bitte unbedingt, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis erst die Folge der Entstehung des Anspruchs auf Herausgabe nach § 985 ist.

Der Schadensersatzanspruch nach den Regeln der §§ 989 ff. überschneidet sich mit zwei allgemeinen Haftungssystemen:

Die Verwirklichung einer Vindikationslage nach §§ 985, 986 löst kraft Gesetzes den Herausgabeanspruch des § 985 aus. Dabei handelt es sich um ein auf Herausgabe gerichtetes (gesetzliches) Schuldverhältnis. Jede Pflichtverletzung im Rahmen dieses Schuldverhältnisses könnte eigentlich nach §§ 280 ff. behandelt werden.

Beispiel

Wenn der unberechtigte Besitzer die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dies kann, läge eine Leistungsverzögerung vor. Zerstört er die Sache, läge eine Nichtleistung wegen Leistungsbefreiung (§ 275 Abs. 1) vor. Beschädigt er sie, wäre eine Rücksichtspflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 gegeben. Es fragt sich daher, wie sich die Ansprüche aus §§ 989 ff. zu den in §§ 280 ff. geregelten Ansprüchen verhalten. Der Anwendbarkeit der §§ 280 ff. im EBV könnte § 993 entgegen stehen.

1. Verhältnis der §§ 280 ff. zu den Schadensersatzansprüchen aus §§ 989 ff.

a) Anwendbarkeit der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 im EBV

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Verzögert der unrechtmäßige Besitzer trotz Mahnung die Herausgabe der Sache und entsteht dem Eigentümer dadurch ein Schaden, so müsste er diesen dem Eigentümer nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 ersetzen, falls dieser Anspruch – trotz § 993 – im EBV anwendbar ist.

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Beispiel

B ist bösgläubiger unrechtmäßiger Besitzer eines im Eigentum des E stehenden PKW. Da E den PKW dringend für berufliche Fahrten benötigt, fordert er den B zur unverzüglichen Herausgabe auf. Da B den Wagen erst nach 10 Tagen heraus gibt, muss E sich für diese Zeit einen Wagen mieten. Er verlangt daher von B Ersatz der Mietwagenkosten.

Diese Frage ist in § 990 Abs. 2 geregelt, wonach eine weiter gehende Haftung des bösgläubigen Besitzers wegen Verzuges unberührt bleibt. Da E den B zur Herausgabe angemahnt hat (vgl. § 286 Abs. 1 S. 1) und B bösgläubig ist, hat B dem E die Mietwagenkosten zu ersetzen.

Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist der Anspruch aber um die ersparte Eigenabnutzung des PKW durch E zu mindern. Die Verzugsregeln sind daher im EBV auf den bösgläubigen Besitzer anwendbar. Zu beachten ist dabei, dass § 990 Abs. 2 auch auf § 287 verweist. Sollte der Wagen bei B durch Zufall zerstört werden, so käme es bei Prüfung des einschlägigen Anspruchs aus §§ 989, 990 Abs. 1 wegen der Zufallshaftung nach § 287 S. 2 nicht auf das nach §§ 989, 990 Abs. 1 an sich erforderliche Verschulden des B an.

b) Anwendbarkeit des § 281 im EBV

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Ob § 281 im EBV analog anwendbar ist, ist im Hinblick auf § 993 umstritten.

Beispiel

B ist bösgläubiger unrechtmäßiger Besitzer eines im Eigentum des E stehenden PKW. Da E den PKW dringend für berufliche Fahrten benötigt, fordert er den B unter Fristsetzung zur Herausgabe auf. Da B den Wagen bis zum Ablauf der Frist nicht an E heraus gibt, kauft sich E ein vergleichbares anderes Fahrzeug. E verlangt von B Ersatz der Kosten für die Ersatzbeschaffung.

Nach §§ 989, 990 wären dem E diese Kosten nicht zu ersetzen, da danach der Besitzer dem Eigentümer nur für den Schaden verantwortlich ist, der dem Eigentümer dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

In § 989 ist also nur der Fall geregelt, dass der Besitzer die Sache zwar (eventuell) herausgeben will, aber nicht (zumindest nicht unbeschädigt) kann.

Nicht geregelt ist in dieser Vorschrift der umgekehrte Fall, nämlich dass der Besitzer die Sache zwar herausgeben könnte, aber nicht will.

Diesen Fall regelt § 281. Es fragt sich somit, ob die Schadensersatzansprüche des EBV für diesen Fall eine planwidrige Regelungslücke enthalten. Diese Frage ist äußerst umstritten.

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Nach verbreiteter Ansicht in der Literatur ist die Anwendbarkeit des § 281 im EBV grundsätzlich abzulehnen

Palandt-/Herrler Vorb. v. § 987 Rn. 19; MüKo § 985 Rn. 83 ff.; Staudinger § 985 Rn. 82; Erman Vorbem. zu §§ 997 – 993 Rn. 90; Soergel/Stadler § 985 Rn. 18, 24; Jauernig/Stadler § 281 Rn. 2; Wilhelm Sachenrecht Rn. 1188; Kohler NZM 2014, 729, 738; Gursky Jura 2004, 433 ff. .

Der vindikatorische Herausgabeanspruch aus § 985 habe eine andere Funktion als schuldrechtliche Ansprüche. Er diene der Rechtsverwirklichung nur insoweit, als er Eigentum und Besitz zusammenführen solle.

Würde man ihn mit § 281 verbinden, würde er der Verwertung der Sache dienen. Dies liefe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf einen „Zwangsverkauf“ an den unrechtmäßigen Besitzer hinaus Dies sei mit dem Zweck des § 985 nicht zu vereinbaren.

Auch könne das Eigentum nicht wie ein sonstiger Erfüllungsanspruch zu Gunsten der Wahl von Schadensersatz wegfallen.

Die Anwendung des § 281 im EBV gefährde zudem den Schutz des redlichen Besitzers, den die §§ 989 ff. sicherstellen sollen.

Nach der Gegenansicht ist § 281 im EBV uneingeschränkt analog anwendbar

Viehweg/Werner Sachenrecht § 7 VI. Rn. 36; Brehm/Berger Sachenrecht § 7 Rn. 70 a.E..

Da § 989 nur den Schaden aus der Unmöglichkeit der Herausgabe ersetzt, aber keine Regelung für den Fall enthält, dass die Herausgabe möglich ist, jedoch trotz Fristsetzung unterbleibt, bestehe eine der Analogie zugängliche Regelungslücke.

Nach einer vermittelnden Ansicht ist § 281 auf den dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer mit Einschränkungen analog anwendbar.

Bei der analogen Anwendung des § 281 müssen im Hinblick auf § 993 die gesetzlichen Wertungen aus §§ 987 ff. beachtet werden.

Das Gesetz will den gutgläubig-unverklagten (sonst §§ 989, 990), nicht deliktischen (sonst § 992) Eigenbesitzer (sonst § 991 Abs. 2) vor Schadensersatzansprüchen des Eigentümers schützen. Daher sei § 281 im EBV auch nur auf den verschärft haftenden Besitzer analog anwendbar

OLG Rostock NJW-RR 2012, 222 (223), Palandt-/Herrler § 985 Rn. 14, insoweit aber im Widerspruch zur Kommentierung in Vorb. v. § 987 Rn. 19, Palandt-/Grüneberg § 281 Rn. 4 m.w.N. .

Einschränkend wird teilweise vertreten, dass § 281 in Analogie zu § 990 Abs. 2 nur auf den bösgläubigen Besitzer analog anzuwenden sei

Z.B. Gruber/Lösche NJW 2007, 2815 (2817). .

Hinweis

Beachten Sie als Gegenargument zu diesem Einschränkungsvorschlag aber auch die Parallele im Bereicherungsrecht in §§ 819, 818 Abs. 4, wonach sowohl der bösgläubige als auch der verklagte Bereicherungsschuldner ohne Unterschied nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts haften. Im EBV führt der Schuldnerverzug des Besitzers gem. § 287 S. 2, entgegen § 989, zu einer verschuldensunabhängigen Zufallshaftung. Die Beschränkung der Verzugshaftung in § 990 Abs. 2 auf den bösgläubigen Besitzer lässt sich auch damit erklären, dass dieser besonders wenig schutzwürdig ist und seine Zufallshaftung für Sachverlust daher wertungsmäßig gerechtfertigt ist. Dieser Gedanke ist aber auf § 281 nicht ohne Weiteres übertragbar, da sich dort die Frage einer Zufallshaftung wegen Sachverlusts gerade nicht stellt.

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Der BGH folgt in seiner Entscheidung vom 18.3.2016 der vermittelnden Ansicht, wonach § 281 auf den verschärft haftenden unrechtmäßigen Besitzer analog anzuwenden ist, ohne dabei zwischen dem verklagten und dem bösgläubigen Besitzer zu differenzieren

BGH Urteil vom 18.3.2016 – V ZR 89/15..

Schon unter Geltung des alten Schuldrechts konnte der Eigentümer dem Besitzer nach § 283 a.F. – allerdings erst nach dessen rechtskräftiger Verurteilung zur Herausgabe der Sache – eine Frist zur Herausgabe mit Ablehnungsandrohung setzen und anschließend zum Schadensersatzanspruch übergehen.

Die Anwendung dieser Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts auf den dinglichen Anspruch aus § 985 stützte sich auf die Motive zu dem Entwurf des BGB, in denen davon ausgegangen wurde, dass die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere diejenigen über die Folgen der Nichterfüllung, auf den Eigentumsherausgabeanspruch anwendbar seien, da dieser einen obligationsähnlichen Charakter habe.

Mugdan Materialien zum BGB, Band 3, S. 221. An die Stelle des § 283 a.F. ist mit der Schuldrechtsreform § 281 getreten. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Neuregelung ein Übergang des Eigentümers zum Schadenersatzanspruch nicht mehr möglich sein soll, finden sich in den Gesetzesmaterialien zum neuen Schuldrecht nicht.

Vielmehr sollten durch § 281 n.F. die Gläubigerrechte gestärkt werden, was sich anhand von zwei Unterschieden zur früheren Rechtslage zeigt: Zwar verlangt § 281 ebenfalls eine Fristsetzung, jedoch keine Ablehnungsandrohung. Auch ist eine vorherige rechtskräftige Verurteilung des Besitzers zur Herausgabe nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann der Gläubiger nach Fristablauf sofort zum Schadensersatzanspruch übergehen.

Auch werde der Besitzer über § 281 analog nicht zum Zwangskauf verpflichtet, da er es ja in der Hand habe, die Sache innerhalb der vom Eigentümer gesetzten Frist an diesen herauszugeben.

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Verlangt der Eigentümer nach Fristablauf von ihm Schadensersatz statt der Leistung, so erlischt der Anspruch des Eigentümers aus § 985 gem. § 281 Abs. 4 analog. Der Besitzer kann den Schadenersatzanspruch dann nicht mehr durch Herausgabe der Sache abwenden. Hierin liegt zwar eine Schlechterstellung des Schuldners, die aber durch das Verstreichenlassen der ihm gesetzten Herausgabefrist gerechtfertigt ist.

Würde man dem Eigentümer den Übergang vom Herausgabeanspruch zum Schadensersatzanspruch nach Fristsetzung versagen, so müsste er erst gem. § 985 auf Herausgabe der Sache klagen.

Zum Schadensersatzanspruch nach § 989, 990 Abs. 1 könnte er erst dann übergehen, wenn fest steht, dass der Besitzer zur Herausgabe nicht in der Lage ist.

Selbst dies wäre ihm dann versagt, wenn dem Besitzer – wie im vorliegenden Fall – die Herausgabe zwar möglich ist, er aber die Sache nicht herausgeben will.

Hinweis

§ 989 Alt. 2 und 3 erfasst nur den Fall „der Besitzer will zwar, aber er kann nicht, nicht aber den umgekehrten Fall, „der Besitzer kann zwar, aber er will nicht“.

240

Dies wäre ein für den Eigentümer sehr umständlicher und auch riskanter Weg und er stände ohne einleuchtenden Grund schlechter als der Gläubiger eines obligatorischen Herausgabeanspruchs.

Zu folgen ist der Ansicht des BGH. Für den Fall, dass der Besitzer die Herausgabe verweigert, obwohl ihm diese möglich wäre, enthalten die §§ 989, 990 eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 281 rechtfertigt. Dies hat der BGH, insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum BGB, überzeugend dargelegt.

Vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; MüKo-Raff § 1004 Rn. 46.

Auch entstände ein Wertungswiderspruch, wenn der Eigentümer, dem immerhin der stärkere Anspruch zusteht, schlechter stände als der Inhaber eines schwächeren, lediglich obligatorischen Herausgabeanspruchs (argumentum a minori ad maius

Der Schluss „argumentum a minori ad maius“ kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung ist die weitergehende Anordnung enthalten. Im vorliegenden Fall: Wenn schon dem weniger berechtigten Obligationsgläubiger die Rechte aus § 281 zustehen, dann muss dies erst Recht für den besser berechtigten Eigentümer gelten.).

Wertungswidersprüche zu §§ 989 ff. lassen sich dadurch vermeiden, dass man die analoge Anwendung des § 281 auf den verschärft haftenden unrechtmäßigen Besitzer beschränkt.

c) Anwendbarkeit des § 283 im EBV

241

Unstreitig ist § 283 im EBV nicht anwendbar, da die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Herausgabe in §§ 989, 990 abschließend geregelt sind (vgl. § 993)

Palandt-/Herrler § 985 Rn. 13..

d) Anwendbarkeit des § 284 im EBV

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Nach § 284 kann der Gläubiger an Stelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte und deren Zweck infolge des Ausfalls der Leistung ihren Zweck verfehlt haben. Hierzu liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Für die Anwendung im EBV – zumindest als Alternative zu § 281 sprechen 2 Gründe:

Die §§ 989 ff. enthalten nur eine Regelung für die Anspruchsziele Schadensersatz, Nutzungsersatz und Verwendungsersatz. § 284 betrifft dieses Anspruchsziel nicht.

Außerdem erscheint es als konsequent, wenn man die Anwendung des § 281 im EBV bejaht, dass man auch § 284 im EBV als Alternative zu § 281 anwenden kann.

e) Anwendbarkeit des § 285 im EBV

243

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, der ihm die Leistung unmöglich macht, einen Ersatz oder Ersatzanspruch (sog. stellvertretendes commodum), so ist er nach § 285 verpflichtet, dem Gläubiger das erlangte stellvertretende commodum herauszugeben.

Beispiel

B ist gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer eines im Eigentum des E stehenden E-Bikes im Wert von 2000 €, welches dem E von D gestohlen wurde. B veräußert das E-Bike für 2500 € an den gutgläubigen X. E verlangt von B Herausgabe des Verkaufserlöses von 2500 € und von X Herausgabe des E-Bikes.

Ausgangspunkt ist, dass weder B noch X Eigentum erwerben konnten, da das E-Bike dem E gestohlen wurde (§ 935). Im Zeitpunkt der Veräußerung an X war B somit unrechtmäßiger Besitzer und X ist es nunmehr. E kann daher von X gem. § 985 die Herausgabe verlangen. Könnte er zusätzlich von B die Herausgabe des Erlöses nach § 285 verlangen, so wäre er ohne einleuchtenden Grund doppelt begünstigt. Umgekehrt wäre B, obwohl er gutgläubig war, doppelt belastet, da er dem X wegen Nichtverschaffung des Eigentums den Kaufpreis zurück erstatten müsste. § 285 ist daher nach fast einhelliger Ansicht auf den dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 nicht anwendbar

Palandt-/Grüneberg § 285 Rn. 4 m.w.N..

2. Anwendbarkeit der §§ 823 ff. im EBV

244

Das Eigentum ist bereits durch die unberechtigte Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt. Jede weitere Verletzung der Herausgabepflicht durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache stellt begrifflich eine neue Eigentumsverletzung dar. Somit bestehen begriffliche Überschneidungen zwischen den §§ 989 ff. und §§ 823 ff.

a) Grundsatz: Sperrwirkung des § 993

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Da es nun aber der Sinn der §§ 987 ff. ist, den redlichen unberechtigten Besitzer gegenüber dem Eigentümer vor den allgemeinen Haftungsregeln abzuschirmen, ist die Anwendung der §§ 823 ff. im EBV grundsätzlich durch § 993 Abs. 1 a.E. gesperrt.

b) Gesetzliche Ausnahme § 992

246

Eine Ausnahme hiervon macht § 992. Hat sich der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 oder durch eine Straftat verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen (Näheres hierzu später).

Beispiel

Dem Eigentümer E wird von D sein Fahrrad gestohlen. Ohne Verschulden des D wird das Fahrrad zerstört. Über § 992 finden die §§ 823 ff. Anwendung und damit auch § 848, wonach der Dieb auch für Zufall haftet. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus § 287 S. 2. der über § 990 Abs. 2 anwendbar ist, da der Dieb, auch ohne Mahnung, immer im Verzug ist (fur semper in mora)

Palandt-/Grüneberg § 286 Rn. 25..

c) Nicht geregelte Ausnahme Fremdbesitzerexzess

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Im Falle eines Fremdbesitzerexzesses wendet die h.M.

Palandt-/Herrler § 993 Rn. 4 m.w.N. trotz § 993 die §§ 823 ff. direkt an. Ein Fremdbesitzerexzess liegt vor, wenn der unrechtmäßige Fremdbesitzer sein vermeintliches Besitzrecht überschreitetPalandt-/Herrler a.a.O. (Näheres hierzu später).

Beispiel

Eigentümer E hat eine Wohnung an M vermietet. Der Mietvertrag ist nichtig. M beschädigt fahrlässig die Wohnung.

Hinweis

Merken Sie sich an dieser Stelle den oft zitierten Satz: „Die Regelungen des EBV dienen im Grundsatz, mit der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. in Bezug auf andere Ansprüche, der Privilegierung des redlichen Besitzers“.

 

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