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II. Rechtsvernichtende Einwendungen
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Als rechtsvernichtende Einwendung kommen gegenüber dem Anspruch aus § 985 nur die Erfüllung dieses Anspruchs gemäß § 362 und die nachträgliche Entstehung eines Besitzrechts in Betracht.
Nicht hierunter fällt die Unmöglichkeit der Herausgabe, da § 275 auf diesen Anspruch nicht anwendbar ist. Wäre hier § 275 anwendbar, würde dies bedeuten, dass der Besitzer für die Unmöglichkeit der Herausgabe beweisbelastet wäre, da der Anspruchsgegner die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen trägt. Im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe fällt vielmehr eine Anspruchsvoraussetzung des § 985, nämlich der Besitz des Anspruchsgegners weg. Für den Besitz des Anspruchsgegners trägt aber der Anspruchsteller die Beweislast.
Aus dem gleichen Grunde ist der Wegfall des Eigentums des Anspruchstellers für den Anspruch des Eigentümers aus § 985 keine rechtsvernichtende Einwendung, da für diesen Anspruch der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache „Eigentum“ trägt.