Sachenrecht 1

Konkurrenzen der Verwendungsersatzansprüche mit anderen Ersatzansprüchen

5. Konkurrenzen der Verwendungsersatzansprüche mit anderen Ersatzansprüchen

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Ob neben den §§ 994 ff. noch andere Anspruchsgrundlagen zu Gunsten des Besitzers eingreifen können, ist fraglich, weil der unberechtigte Besitzer nach § 996 für andere, als notwendige Verwendungen Ersatz „nur“ verlangen kann, wenn er gutgläubig und unverklagt ist und der Wert der Sache bei Rückgabe an den Eigentümer noch erhöht ist. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn er daneben Ersatz auch noch nach anderen Vorschriften verlangen könnte, die an diese Einschränkungen nicht gebunden sind.

Gleichzeitig folgt im Umkehrschluss aus § 996, dass die Vorschriften des EBV über den Ersatz von Verwendungen eine abschließende Regelung für die dem Besitzer zu ersetzenden Verwendungen beinhalten.

a) Verhältnis zu vertraglichen Abwicklungsregeln

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Bestehen bei einem Vertrag, der dem Eigentümer gegenüber wirksam gewesen ist, vertragliche Rückabwicklungsregeln, so schließen diese die §§ 994 ff. aus.

Vorrangig sind daher im Falle des Rücktritts vom Vertrag die Rückabwicklungsregeln der §§ 346 ff. Dort ist der Ersatz von Verwendungen in § 347 Abs. 2 abschließend

Palandt-Grüneberg § 347 Rn. 4. geregelt. Danach sind dem nach § 346 Rückgabepflichtigen notwendige Verwendungen immer, andere Aufwendungen dann zu ersetzen, wenn der Rückgewährgläubiger durch sie bereichert ist.

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Dagegen greift der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 539 Abs. 1 nur für Aufwendungen ein, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat, nicht aber für Verwendungen nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Palandt-Weidenkaff § 539 Rn. 1.

Beispiel

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Vermieter V hat dem Mieter M den Mietvertrag wirksam zum 30.11. gekündigt. Am 20.11. hat M die durch ballspielende Kinder zerstörte Fensterscheibe der Wohnung reparieren lassen, da V wegen Urlaubs nicht erreichbar war. Hier richtet sich, da das Mietverhältnis noch bestand, der Kostenersatz nach § 536a Abs. 2 Nr. 2. Am 15.12. ist M immer noch nicht ausgezogen, da er noch keine neue Wohnung gefunden hat. Erneut wird das Fenster durch einen Ball zerstört. Hier richtet sich der Ersatz der Kosten des B nach § 994 Abs. 2, da nach Ablauf des Mietvertrages M unrechtmäßiger (bösgläubiger) Besitzer der Wohnung ist.

b) Verwendungsersatzansprüche bei Besitzerlangung durch Vertrag mit einem Dritten

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Beispiel

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E ist Eigentümer einer teuren Rolex-Uhr, die D ihm gestohlen hat. D gibt die Uhr dem Uhrmacher U zur Reparatur. Da D die Reparaturrechnung nicht bezahlen kann, gibt U sie ihm nicht heraus. Inzwischen hat E erfahren, dass sich die Uhr bei U befindet und verlangt sie von U heraus. U will dem E die Uhr nur gegen Bezahlung der Reparaturrechnung herausgeben.

Die Anwendbarkeit der §§ 994 ff. im Verhältnis zum Werkunternehmer ist problematisch, weil der Unternehmer die Sache auf Grund eines Vertrages mit einem Dritten in seinem Besitz hat, und gegen diesen einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung aus § 631 hat.

Gegen die Anwendbarkeit der §§ 994 ff. im Verhältnis zwischen Eigentümer und Werkunternehmer könne daher sprechen, dass der Unternehmer ungerechtfertigter Weise zwei Schuldner für seinen Werklohnanspruch erhält, nämlich den Besteller und den Eigentümer.

Dafür spricht allerdings, dass der Unternehmer, wenn er den Reparaturauftrag vom Eigentümer erhalten hätte, wegen seines Werklohnanspruchs durch sein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 abgesichert wäre. Da dieses aber nur an bestellereigenen Sachen entsteht,

Palandt-Sprau § 647 Rn. 3 m.w.N. wäre der Unternehmer im oben geschilderten Beispiel ohne einen Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. gegenüber dem Eigentümer ungesichert.

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Die Lösung ist daher umstritten. Ein Teil der Literatur verneint für diesen Fall Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer, z.T. mit der Begründung, dass „Verwender“ nur der Besteller sein könne, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasse und ihn steuere.

Z.B. Roth JuS 2003, 937, 939.

Nach h.M.

BGH in BGHZ 34, 122, 130; Berg JuS 1970, 12 ff. kann jedoch der zwischen dem Besitzer und einem Dritten abgeschlossene schuldrechtliche Vertrag seiner Natur nach das rein sachenrechtliche Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nicht berühren. Die h.M. verdient den Vorzug. Der Werkunternehmer ist, wenn die Sache dem Besteller nicht gehört, schutzwürdig, da er vorleistungspflichtig ist und das Werkunternehmerpfandrecht, das dazu gedacht ist, seinen Werklohnanspruch abzusichern, an bestellerfremden Sachen nicht entsteht. Andererseits ist der Eigentümer der Sache weniger schutzwürdig, weil ihm der Vorteil aus der Reparatur unmittelbar zugutekommt.

c) Verhältnis zur GoA

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Die §§ 985 ff. regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Konkurrenzfragen zu den §§ 677 ff. können dann auftauchen, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen führt und dabei den Besitz an einer diesem gehörenden Sache erlangt.

Die §§ 987 ff. stellen nach h.M.

Palandt-Sprau vor § 677 Rn. 12. bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung für Schadensersatz – Nutzungsersatz – und die hier in Frage stehenden Verwendungsersatzansprüche dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unberechtigte oder angemaßte GoA vorliegt, aus welcher der Besitzer kein Recht zum Besitz ableiten kann.

Dagegen besteht bei berechtigter GoA (§ 683) sowie bei genehmigter GoA nach h.M.

BGH in BGHZ 31, 129. für die Dauer ihrer Ausführung ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986, so dass es sich in diesen Fällen genau umgekehrt verhält. Hier besteht kein EBV, so dass die §§ 677 ff. anwendbar sind.

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Entscheidend für Sie ist also, ob aus der konkreten Form der GoA, welche im jeweiligen Fall vorliegt, ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB folgt oder nicht.

d) Anwendbarkeit der §§ 951, 812 ff

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Sehr umstritten ist, ob die §§ 951, 812 ff. bei Vorliegen einer Vindikationslage neben den §§ 994 ff. anwendbar sind.

Beispiel

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B ist bösgläubiger Besitzer eines dem E gehörenden Grundstücks. Er baut auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus. Eigentümer E verlangt von ihm die Herausgabe des Grundstücks, weigert sich aber, dem B die Kosten des Hausbaus zu ersetzen. Dennoch möchte E das Haus nach Herausgabe selbst bewohnen, da er zurzeit nur in einer Mietwohnung lebt.

Das vorstehende Beispiel zeigt die Bedeutung des Meinungsstreits. Unabhängig vom Verwendungsbegriff hätte B als bösgläubiger Besitzer keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Hausbaus nach § 994 Abs. 2, weil es sich jedenfalls nicht um notwendige Verwendungen handelt. Ihm steht auch kein Anspruch aus § 996 zu. Zwar hat der Hausbau zu einer erheblichen Wertsteigerung geführt und E möchte es auch selbst nutzen, doch steht dem bösgläubigen Besitzer kein Anspruch auf Ersatz wertsteigernder Verwendungen nach § 996 zu.

Anders wäre es, wenn man dem B trotz Vorliegens einer Vindikationslage einen Bereicherungsanspruch nach §§ 951, 812 zubilligen würde. Das Haus ist nach §§ 946, 93, 94 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des E übergegangen.

Ausführlich zu diesem Erwerbstatbestand im Skript „Sachenrecht II“. Für diesen Fall sieht § 951, unter Verweisung auf das Bereicherungsrecht, einem Ausgleichsanspruch für B vor, der ihm zumindest den Wert des verbauten Materials ersetzen würde.Palandt-Herrler § 951 Rn. 11.

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Nach Ansicht des BGH

BGH in BGHZ 41, 157 ff. enthalten die §§ 994 ff. eine abschließende Regelung des Verwendungsersatzes. Danach erhält der unrechtmäßige Besitzer Ersatz nur für solche Aufwendungen, welche gleichzeitig Verwendungen sind, und dies auch nur unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff. Dabei vertritt der BGH den engen Verwendungsbegriff, wonach Aufwendungen, welche die Sache grundlegend umgestalten, keine Verwendungen sind, sondern sonstige, nach den §§ 994 ff. nicht ersatzfähige Aufwendungen. Die Ansicht des BGH führt allgemein zu folgenden Konsequenzen: Für grundlegende Umgestaltungen entfällt für den Besitzer jeder Ersatzanspruch, da diese nicht unter die §§ 994 ff. fallen. Auch für Aufwendungen, welche Verwendungen darstellen, kann der Besitzer keinen Ersatz verlangen, wenn es sich nur um nützliche Verwendungen (§ 996) handelt und der Besitzer auf Herausgabe verklagt oder bösgläubig ist. Auch insoweit entfällt eine ergänzende Anwendung der §§ 951, 812.

Diese Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der sprachlichen Fassung des § 996 („nur . . .“) ergebe, dass der Gesetzgeber in den §§ 994 ff. eine abschließende Regelung treffen wollte. Würde man die §§ 951, 812 ergänzend anwenden, so würde der unredliche Besitzer entgegen der Wertung des § 996 Ersatz seiner Aufwendungen verlangen können.

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Nach anderer Ansicht

Wolf AcP 166, 219. ist bei Anwendung der §§ 994 ff. von einem weiten Verwendungsbegriff auszugehen. Danach sind auch grundlegende Umgestaltungen als Verwendungen anzusehen. Die Ersatzpflicht beurteilt sich aber nur nach den §§ 994 ff. §§ 951, 812 sind daneben nicht anwendbar. Diese Ansicht unterscheidet sich von der Meinung des BGH nur durch die Weite des Verwendungsbegriffs, nicht aber im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 951, 812. Für die Begründung des weiten Verwendungsbegriffs wird im Wesentlichen angeführt, dass der Gesetzgeber die vom BGH postulierte Einschränkung des Verwendungsbegriffs nicht vorgesehen habe und hierfür auch kein einleuchtender Grund ersichtlich sei.

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Eine dritte Ansicht vertritt demgegenüber, bei Zugrundelegung des weiten Verwendungsbegriffs die These, dass die §§ 951, 812 ff. neben den §§ 994 ff. anwendbar seien.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 897. Zur Begründung wird angeführt, dass bei Zugrundelegung der h.M. der besitzende Verwender wesentlich schlechter gestellt werde, als der nicht besitzende. Der nicht besitzende Verwender könne nämlich Verwendungsersatz nach Bereicherungsrecht verlangen, ohne durch die §§ 994 ff. beschränkt zu sein. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund. Außerdem sollen nach § 951 Abs. 2 S. 1 die Vorschriften über den Verwendungsersatz von § 951 Abs. 1 unberührt bleiben. Dies müsse aber auch umgekehrt bedeuten, dass die §§ 994 ff. die §§ 951, 812 unberührt lassen. Zwar gelange man hierdurch beim unredlichen Besitzer zu einer Besserstellung gegenüber § 996, jedoch lasse sich dies begründen. Die §§ 994 ff. regelten nämlich nur die Frage, welche Verwendungen der Eigentümer dem Besitzer ersetzen müsse, um trotz § 1000 wieder in den Besitz seiner Sache zu gelangen. Das Gesetz ziehe den Kreis der danach zu ersetzenden Verwendungen eng um zu vermeiden, dass der Eigentümer Gefahr läuft, die Sache nicht auslösen zu können. Dagegen sei in den §§ 951, 812 die Frage geregelt, ob der Eigentümer die durch die Verwendungen bewirkte Wertsteigerung ersatzlos behalten dürfe. Der Eigentümer habe insoweit die Möglichkeit, den Bereicherungsanspruch nach den Regeln über die aufgedrängte Bereicherung abzuwenden, indem er von dem Besitzer die Wegnahme des bereichernden Verwendungserfolges verlange.

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Nach Ansicht des BGH ist § 1001 S. 2 bei aufgedrängter Bereicherung analog anzuwenden. Danach kann der Eigentümer den Anspruch aus §§ 951, 812 dadurch abwehren, dass er dem Besitzer das für den Umbau aufgewendete Material zur Verfügung stellt.

BGH NJW 1965, 816. Darüber hinaus kann bei rechtswidrigem Verhalten § 1004 sowie bei rechtswidrig schuldhaftem Verhalten § 823 i.V.m. § 249 Abs. 1 zur Anwendung gelangen. Da der Verwendende dann zur Naturalrestitution verpflichtet ist, kann dies seinem Anspruch aus §§ 951, 812 entgegengesetzt werden (§ 242).

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Nach h.L. beurteilt sich der Wert des durch die Verwendung Erlangten bei aufgedrängter Bereicherung nicht objektiv, sondern subjektiv danach, inwieweit sich der Bereicherte die Bereicherung zunutze macht.

Vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 899 m.w.N.

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