Inhaltsverzeichnis
VI. Konkurrenzen zwischen § 985 und anderen Ansprüchen
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Expertentipp
Sofern Sie am Ende Ihrer Klausur noch über die Zeit verfügen, schreiben Sie unbedingt noch einen oder zwei Sätze zu den Konkurrenzen! Die Korrektoren werden es Ihnen danken!
1. Zu §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1
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Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.
2. Zu vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen
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Umstritten ist das Verhältnis zwischen § 985 und vertraglichen Herausgabeansprüchen. Nach der Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
Raiser JZ 1958, 681. wird § 985 durch vertragliche Herausgabeansprüche verdrängt. Der Eigentümer habe durch den Vertrag seine Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich beschränkt und sei daher auf Ansprüche aus dem Schuldverhältnis verwiesen.Demgegenüber bleibt der Anspruch aus § 985 nach h.M.
BGH in BGHZ 34, 122, 123; Palandt-Herrler § 985 Rn. 2; Stock JA 1997, 458 ff. von vertraglichen Herausgabeansprüchen unberührt. Mit Wegfall der vertraglichen Rechtsbeziehung entfalle lediglich das Besitzrecht i.S.v. § 986.Hinweis
Das ist auch nur konsequent im Hinblick auf den oben erarbeiteten Charakter des Anspruchs aus § 985 als dinglicher oder absoluter Anspruch gegen jedermann. Es wäre widersinnig, wenn dieser alleine aufgrund des Bestehens eines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen wäre. Daher kann z.B. ein Vermieter vom Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Herausgabe der Mietsache nicht nur nach § 546 Abs. 1, sondern falls er wie im Regelfall Eigentümer ist, auch nach § 985 verlangen, da das Recht des Mieters zum Besitz der Mietsache mit Beendigung des Mietvertrages weggefallen ist.